Pensionskasse Insolvenzsicherung

Die Pensionskasse Insolvenzsicherung ist in Deutschland eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung – ein Versicherungsunternehmen. Bei der betrieblichen Altersversorgung werden dem Arbeitnehmer Zusagen über Leistungen im Falle von Alter, Berufsunfähigkeit oder Tod gemacht. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten Anwartschaften auf die Leistungen aus dem Versorgungsvertrag.

Der Zeitpunkt der Auszahlung einer einmaligen Kapitalabfindung oder einer lebenslangen Betriebsrente kann nach dem 62. Lebensjahr flexibel gewählt werden. Die monatliche Rente aus diesen Versorgungsverträgen ist zwar steuerpflichtig, aber auch Hartz IV-sicher. So kann die Leistung nicht auf ein eventuelles Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Privat Krankenversicherte haben den Vorteil, dass sie im Gegensatz zu gesetzlich Krankenversicherten keine Beiträge aus der Rente zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen müssen.

Damit bei Insolvenz des Arbeitgebers die Altersversorgung nicht gefährdet wird, muss je nach Durchführungsweg eine Absicherung für diesen Fall getroffen werden. Eine Pensionskasse Insolvenzsicherung ist nicht notwendig. Die Pensionskasse wird meist von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegt der Versicherungsaufsicht (VAG). Da die Anlageform des Vermögens ebenso wie bei anderen Lebensversicherern überwacht und vorgeschrieben wird, wird über die Versicherungsaufsicht die Pensionskasse Insolvenzsicherung garantiert. Der § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) definiert die genaue Form der Pensionskasse Insolvenzsicherung. So wird vorgeschrieben, dass das Vermögen im sogenannten Kapitaldeckungsverfahren angelegt werden muss.

Das bedeutet, dass die Sparanteile der Einzahlungen am Kapitalmarkt angelegt werden. Für jeden Versicherten wird hieraus ein eigenes Deckungskapital gebildet, das im Versicherungsfall die zu zahlenden Leistungen abdecken soll. Das macht eine weitere Pensionskasse Insolvenzsicherung überflüssig. Als Rechtsformen kann der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eine Aktiengesellschaft für die Pensionskasse Insolvenzsicherung gewählt werden.