Pensionskasse GmbH Geschäftsführer

Über die Pensionskasse GmbH Geschäftsführer können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für die Altersversorgung steuer- und sozialabgabenfrei einzahlen. Besteht zudem keine weitere Altzusage nach § 40 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die pauschal mit 20 % besteuert wird, so können über die Pensionskasse GmbH Geschäftsführer weitere 1.800 EUR steuerfrei investiert werden. Dieser Betrag ist allerdings dann sozialabgabenpflichtig.

Die Leistungen aus den Vorsorgeverträgen nach § 3 Nr. 63 EStG der Pensionskasse GmbH Geschäftsführer unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Der sogenannte Versorgungsfreibetrag wird zu Rentenbeginn einmalig festgesetzt und bleibt für die restliche Zahlungsdauer bestehen. Auf diesen Teil der Rente ist keine Steuer zu zahlen, der Rest der Betriebsrente ist voll steuerpflichtig. Der Versorgungsfreibetrag wird bis zum Jahr 2040 kontinuierlich abgebaut. Die Pensionskasse GmbH Geschäftsführer kann sowohl arbeitnehmer- als auch arbeitgeberfinanziert sein.

Der Einschluss von zusätzlichen Leistungen, wie Hinterbliebenenschutz und Berufsunfähigkeitsabsicherung ist ebenso möglich. Prinzipiell muss beim Abschluss eines Vertrages der Pensionskasse GmbH Geschäftsführer immer ein Gesellschafterbeschluss vorliegen, damit die steuerlichen Vorteile gewährt werden können. Liegt ein Gesellschafterbeschluss vor, so werden Beiträge in die Pensionskasse GmbH Geschäftsführer als Betriebsausgaben anerkannt. Der Beschluss muss zudem auch vorliegen, wenn es sich um eine Entgeltumwandlung – also eine Arbeitnehmerfinanzierung – handelt.

Da der Lebensstandard über die gesetzliche Rentenversicherung künftig nicht gesichert werden kann, ist der Abschluss einer zusätzlichen Altersversorgung unumgänglich. Es empfiehlt sich also auch für Geschäftsführer einer GmbH, die steuerlichen Förderungen des Staates in Anspruch zu nehmen und durch ein attraktives Leistungspaket der Pensionskasse die persönliche Versorgungslücke zumindest teilweise zu schließen.