Pensionskasse Besteuerung

Die Leistungen aus Verträgen der Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass die Betriebsrenten aus der Pensionskasse nach Abzug des Versorgungsfreibetrages voll versteuert werden. Der Versorgungsfreibetrag wird bis zum Jahre 2040 kontinuierlich abgebaut. Es gilt der Freibetrag, der zu Rentenbeginn einmal festgesetzt wurde, für den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs.

Die nachgelagerte Besteuerung ist im Regelfall für den Arbeitnehmer lohnend, da man im Rentenalter von einem niedrigeren Steuersatz als zur Zeit der Erwerbstätigkeit ausgehen kann. Auch eine einmalige Kapitalauszahlung unterliegt dieser Form der Besteuerung. So muss auch hier nach Abzug der Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 EUR die Leistung aus der Pensionskasse voll versteuert werden. Lediglich Altzusagen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und nach § 40b EStG der pauschalen Besteuerung unterliegen, sind nicht nachgelagert zu besteuern. Die Beiträge der Pensionskasse werden in der Ansparphase nicht von der Steuer befreit, sondern lediglich mit einem niedrigeren Steuersatz in Höhe von 20 % besteuert.

Die Besteuerung für Leistungen aus diesen Versorgungsverträgen der Pensionskasse wird wie folgt durchgeführt: Renten werden nur mit dem günstigeren Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1a EStG besteuert. Bei einem Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr liegt dieser Ertragsanteil bei 18 %. So werden 18 % der Rente aus der Pensionskasse mit dem dann gültigen, persönlichen Steuersatz versteuert. Kapitalabfindungen aus diesen Versorgungsverträgen sind nach einer mindestens 12-jährigen Vertragslaufzeit und einer mindestens 5-jährigen Beitragszahlungsdauer steuerfrei. Grundsätzlich gilt: Beide Formen der staatlichen Förderung können für Arbeitnehmer und Arbeitgeber lohnend sein. Besonders Gutverdiener profitieren von der nachgelagerten Besteuerung, aufgrund des hohen Steuersatzes in der Ansparphase.