Pensionskasse Beitragsbemessungsgrenze

Die Pensionskasse ist einer von fünf verschiedenen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Grundsätzlich fördert der Staat Beiträge in Form von Steuer- und Sozialabgabenfreiheit. So kann jeder Arbeitnehmer bis zu einer Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in die Pensionskasse investieren und von den staatlichen Förderungen profitieren. Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Größe, die den maximalen Bruttolohnbetrag festsetzt, von dem höchstens Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung erhoben werden dürfen.

So werden für den Teil des Bruttogehaltes, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, keine zusätzlichen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Im Jahr 2013 liegt die Beitragsbemessungsgrenze beispielsweise bei 69.600 EUR (West) bzw. 58.800 EUR (Ost) jährlich. Das bedeutet für die betriebliche Altersversorgung, dass 2.800 EUR (West) bzw. 2.352 EUR (Ost) in diesem Jahr nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuer- und sozialabgabenfrei in die Pensionskasse eingezahlt werden können. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine sogenannte Entgeltumwandlung. Auch für den Arbeitgeber können die Vorteile der Pensionskasse lohnend sein: Denn auch er kann Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in die Altersversorgung seiner Mitarbeiter investieren.

Bei Vertragsabschluss der Pensionskasse kann eine dynamische Anpassung vereinbart werden. Dieser Einschluss stellt sicher, dass die Höhe der Beiträge in die Pensionskasse jährlich der Beitragsbemessungsgrenze angepasst wird. So erhalten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ohne zusätzlichen Mehraufwand jährlich die höchstmögliche staatliche Förderung in Form von Steuer- und Sozialabgabenfreiheit. Die Dynamik kann jederzeit aus dem Vertrag ausgeschlossen werden.