Pensionskasse Auszahlung

Die Auszahlung der Pensionskasse kann als lebenslange Altersrente oder einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Die Betriebsrenten aus den Neuzusagen nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind in der Ansparphase bis zu dem vorgegebenen Höchstbetrag steuer- und sozialabgabenfrei. Die Auszahlungen aus diesen Verträgen der Pensionskasse sind somit als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig.

Vor Versteuerung der Auszahlung wird von Betriebsrenten ein steuerfreier Betrag abgezogen, der sogenannte Altersentlastungsbetrag. Dieser wird bis zum Jahre 2040 kontinuierlich abgebaut. Der Entlastungsbetrag, der zu Rentenbeginn einmal festgelegt wird, bleibt lebenslang bestehen. Gesetzlich Krankenversicherte zahlen auf die monatlichen Auszahlungen der Pensionskasse zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – für privat Krankenversicherte entfällt diese Beitragspflicht.

Kapitalabfindungen aus der Pensionskasse unterliegen nach Abzug der Werbungskostenpauschale von 102 EUR ebenfalls der nachgelagerten Besteuerung.
Handelt es sich um Verträge, die vor dem 01.01.2005 nach § 40b EStG abgeschlossen und in der Ansparphase pauschal besteuert wurden, so ist die Auszahlung in Form von Betriebsrenten aus der Pensionskasse mit dem niedrigeren Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Bei einem Renteneintritt im Alter von 65 Jahren bedeutet das, dass 18 % der Betriebsrente mit dem dann gültigen persönlichen Steuersatz versteuert werden. Eine einmalige Auszahlung aus diesen Verträgen der Pensionskasse ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Die Auszahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgen und die Vertragslaufzeit beträgt bei einer mindestens 5-jährigen Beitragszahlungsdauer mindestens 12 Jahre (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Werden Beiträge in die Pensionskasse teils steuerfrei und teils privat eingezahlt, so wird die Auszahlung entsprechend für den einen Teil nachgelagert besteuert und für den anderen Teil mit dem günstigeren Ertragsanteil. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dagegen auf die volle Betriebsrente zu zahlen.