Pensionskasse

Was ist eine Pensionskasse?

Die betriebliche Altersversorgung bietet fünf verschiedene Durchführungswege – einer davon ist die Pensionskasse. Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Einrichtungen zur Altersvorsorge, deren Träger ein oder mehrere Unternehmen sein können. Sie unterliegen ebenso wie Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt auch für Pensionskassen die Vermögensanlage, um das Kapital dauerhaft zu sichern. Die Anlage in dieser Form der Altersvorsorge kann sowohl arbeitgeberfinanziert, als auch arbeitnehmerfinanziert erfolgen. Werden die Beiträge in eine Pensionskasse vom Arbeitnehmer aus dem Nettogehalt gezahlt, so ist auch eine Riesterförderung möglich. Die Pensionskasse als Gehaltsumwandlung bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, staatliche Förderung bei der Altersversorgung in Anspruch zu nehmen. So sind bei Verträgen ab dem 01.01.2005 Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Zusätzlich können pauschal weitere 1.800 EUR steuerfrei investiert werden, sofern für den Arbeitnehmer keine anderweitigen Zusagen nach § 40b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) bestehen, die der Pauschalversteuerung unterliegen. Diese sind allerdings dann sozialversicherungspflichtig. Altzusagen nach § 3 Nr. 63 EStG, die vor dem 01.01.2005 getätigt wurden, sind ebenfalls bis zur Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Weitere 1.752 EUR können zudem nach § 40b EStG pauschal mit 20 % versteuert werden. Eine Auszahlung der Leistungen (Altersrente oder Kapitalauszahlung) erfolgt prinzipiell nicht vor dem 60. Lebensjahr. Bei Verträgen ab dem 31.12.2011 wurde der früheste Rentenbeginn auf das 62. Lebensjahr angehoben. Die Renten aus der Pensionskasse sind grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig, da diese in der Ansparphase steuerlich begünstigt werden. Nur Altzusagen vor dem 01.01.2005, die der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG unterliegen, werden lediglich mit dem günstigeren Ertragsanteil im Alter versteuert.

Organigramm Pensionskasse

Vergleich in Zahlen: Privat vs. Pensionskasse

 GehaltPensionskasse
Bruttogehalt100,- €100,- €
./. SV ca.**21,- €-
./. Steuer ca.30,- €-
Sparbeitrag (Netto)49,- €100,- €

Die Pensionskasse auf einen Blick

KriterienCheckliste
Art der BeiträgeZuwendung (Arbeitgeber), Entgeltumwandlung (Arbeitnehmer)
besonders attraktiv fürgut verdienende Arbeitnehmer, Mitglieder privater Krankenversicherungen
Steuervorteile ArbeitgeberBeiträge steuerfrei bis zu 4% der BMG, zzgl. 1800 € p.a.
Steuervorteile ArbeitnehmerEntgeltumwandlung: bis 4% der BMG steuerfrei, zzgl. 1800 € p.a.
optimale Beitragshöhe4% der BMG der gesetzlichen Rentenversicherung zzgl. einer Pauschale von 1800 € (Stand 2013: West: 4584 € p.a., Ost: 4152 € p.a.)
private Weiterführungja
nachträgliche Senkung der Beiträgeja (bis zum Mindestbeitrag)
nachträgliche Erhöhung der Beiträgeja (bis zum Höchstbeitrag)
Mitnahme zu neuem Arbeitgeberja (Übertragung oder Übernahme)
Kündigungnein
Zusatzleistungen (Erwerbsunfähigkeit, Todesfall)ja
Probezeitenja (für Gesellschafter-Geschäftsführer)
Erdienbarkeitsfristenja (für Gesellschafter-Geschäftsführer)
Leistungen im Alter steuerpflichtig?ja (nachgelagerte Besteuerung)
Kosten ArbeitgeberVerwaltung; Abschlusskosten (über mehrere Jahre verrechnet)
Kosten ArbeitnehmerAbschlusskosten (über mehrere Jahre verrechnet)

Welche Vorteile hat eine Pensionskasse?

Der Arbeitnehmer kann über die Pensionskasse seine Altersversorgung im betrieblichen Bereich festigen und staatliche Förderungen in Form von Steuer- und Sozialabgabenfreiheit bis zur Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ausschöpfen. Darüber hinaus können bei Verträgen ab dem 01.01.2005 weitere 1.800 EUR steuerfrei investiert werden, wenn keine zusätzliche Versorgung nach § 40b EStG besteht. Der Arbeitnehmer hat im Alter die Wahlmöglichkeit zwischen einer lebenslangen Betriebsrente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung. Diese Entscheidung muss fristgerecht vor Auszahlung beantragt werden. Die Pensionskasse kann bei einem Arbeitgeberwechsel vom neuen Arbeitgeber fortgesetzt oder vom Arbeitnehmer privat weitergeführt werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten bestehen verschiedene Optionen der Vertragsfortsetzung: Eine Beitragsfreistellung auf bestimmte Zeit oder für die restliche Vertragslaufzeit ist möglich, sobald die Mindestrente erreicht ist. Die Beiträge in eine Pensionskasse können außerdem jederzeit reduziert werden. Auch eine Erhöhung der Beiträge ist jederzeit möglich. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine Besparung über die geförderten Höchstgrenzen hinaus nicht mehr sinnvoll ist.

Die Leistungen aus der Pensionskasse unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, sofern diese nicht in der Ansparphase nach § 40b EStG pauschal mit 20 % versteuert wurden. Die nachgelagerte Besteuerung ist attraktiv, da man im Alter von einem niedrigeren Steuersatz ausgehen kann, als in der Ansparphase. Die Betriebsrente aus der Pensionskasse ist zudem Hartz IV-sicher, daher kann keine Anrechnung auf eventuelles Arbeitslosengeld II erfolgen.

Welche Nachteile hat eine Pensionskasse?

Der Arbeitgeber entscheidet letztendlich, welcher Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung gewählt wird. Durch die bestehende Sozialabgabenfreiheit bei der Pensionskasse fällt der monatliche Anteil in die gesetzliche Rentenversicherung – und somit auch die Altersrente – geringer aus. Betriebsrenten sind außerdem zu 100 % steuerpflichtig, es sei denn, sie unterlagen in der Ansparphase der Pauschalbesteuerung. Auch eine eventuelle Kapitalauszahlung ist nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 102 EUR voll steuerpflichtig, wenn die Einzahlungen von der Steuer befreit waren. Prinzipiell ist eine Auszahlung der Leistungen nicht vor dem 60. bzw. 62. Lebensjahr möglich. Eine vorzeitige Kündigung der Pensionskasse ist vom Grundsatz her nicht vorgesehen.

Warum ist eine Pensionskasse so wichtig?

Der Abschluss einer Pensionskasse ist ein optimaler Weg, staatliche Förderungen bei der Altersversorgung in Anspruch zu nehmen. Die gesetzliche Rentenversicherung kann künftig nur noch eine Grundsicherung bieten. Wer seinen Lebensstandard auch im Rentenalter halten möchte, der muss selbst Vorsorge treffen. Das „Dreisäulenmodell“ verdeutlicht, wie wichtig eine Absicherung im privaten und vor allem betrieblichen Bereich ist, um die gesetzliche Rente zu unterstützen. Das Rentenniveau soll künftig nicht unter 38 % des letzten Bruttoeinkommens sinken, doch dieser Wert gilt nur für Personen, die 45 Jahre voll erwerbstätig waren – und das sind die Wenigsten. Selbst dann muss ein Rentner bereits aus heutiger Sicht starke Einbußen in Kauf nehmen, wenn er nicht eigenverantwortlich für seinen Lebensstandard gesorgt hat. Experten empfehlen daher, staatliche Förderungen in jedem Falle auszuschöpfen. Die Altersversorgung sollte zudem nicht nur durch ein, sondern durch mehrere Standbeine gefestigt werden. Eine breite Streuung bietet die Möglichkeit, einerseits Flexibilität in privaten Verträgen, sowie andererseits staatliche Förderung und Sicherheit in betrieblichen Verträgen zu erhalten. Zudem kann bei finanziellen Engpässen nur ein Teil der Altersversorgung beitragsfrei gestellt werden, sodass die restliche Versorgung weiterlaufen kann.

Wie funktioniert eine Pensionskasse?

Alle Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Mitglieder des Vorstands einer AG sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben einen rechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Das bedeutet, dass jeder Beiträge aus seinem Bruttogehalt in eine Pensionskasse umwandeln kann. Den Durchführungsweg gibt letztendlich der Arbeitgeber vor. Bis zu einer Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung können seit dem 01.01.2005 steuer- und sozialabgabenfrei in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Besteht keine weitere Altzusage nach § 40b EStG, die der Pauschalbesteuerung unterliegt, so können weitere 1.800 EUR steuerfrei, jedoch sozialabgabenpflichtig in eine Pensionskasse fließen. Grundsätzlich kann eine Pensionskasse arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert sein. Der Arbeitgeber schließt den Versorgungsvertrag als Versicherungsnehmer und Beitragszahler mit der Pensionskasse als eigenständige Versorgungseinrichtung ab. Der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Die Beiträge werden entweder als Leistungszusage des Arbeitgebers oder als Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgeführt. Der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen sind im Erlebens- bzw. im Todesfall bezugsberechtigt. Die Beiträge können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden – auch Sonderzahlungen aus dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind möglich. Bei der Pensionskasse handelt es sich meist um eine klassische oder fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Es besteht zusätzlich die Option, eine Berufsunfähigkeitsabsicherung oder auch einen Hinterbliebenenschutz einzuschließen. Die Kasse leistet im Versorgungsfall direkt an die Bezugsberechtigten.

Kann ich zusätzliche Leistungen in eine Pensionskasse einschließen?

Bei der Pensionskasse können zusätzliche Leistungen in den Versorgungsvertrag eingeschlossen werden. So gibt es für den Arbeitnehmer die Variante, seine Arbeitskraft in Form einer Berufsunfähigkeitsrente abzusichern. Im Falle einer Berufsunfähigkeit werden die vereinbarte monatliche Rente sowie die Beiträge zum bestehenden Versorgungsvertrag geleistet, sodass die Altersversorgung gesichert ist. Bei der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ist jedoch etwas Wichtiges zu beachten: Die Rente muss ebenso wie die Altersrente im Leistungsfall zu 100 % versteuert werden, da der Versorgungsvertrag bereits in der Ansparphase steuerlich gefördert wird. Zudem kann ein Hinterbliebenenschutz in Form von einer Todesfallleistung bzw. einer Rentengarantiezeit vereinbart werden. Die Todesfallleistung wird beim Ableben der versicherten Person in der Ansparphase an die Hinterbliebenen gezahlt, während die Rentengarantiezeit eine bestimmte Dauer der Rentenzahlung sicherstellt. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf dieser Garantiezeit, so werden für die Dauer die monatlichen Betriebsrenten weiter an die Hinterbliebenen gezahlt.

Welche Steuervorteile sind mit einer Pensionskasse verbunden?

Beiträge in Altzusagen nach § 3 Nr. 63 EStG, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, sind in der Pensionskasse bis zur Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus können jährlich bis zu 1.752 EUR nach § 40b EStG in einen Vorsorgevertrag investiert werden. Falls mehrere Arbeitnehmer in einem Vertrag über die Pensionskasse versichert sind, kann sich der Betrag auf 2.148 EUR erhöhen, solange der Durchschnittswert 1.752 EUR nicht überschreitet. Hierfür gilt dann die 20%ige Pauschalversteuerung anstelle des persönlich höheren Steuersatzes. Die Einzahlungen sind auch sozialabgabenfrei, wenn sie bei der Entgeltumwandlung beispielsweise aus Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld geleistet werden. Beiträge aus dem laufenden Gehalt sind dagegen voll sozialversicherungspflichtig. Alle Neuzusagen nach § 3 Nr. 63 EStG, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls bis zur Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei. Besteht darüber hinaus keine weitere Altzusage, die pauschal nach § 40b EStG versteuert wird, so können weitere 1.800 EUR steuerfrei in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Für diesen Betrag besteht allerdings dann eine Sozialabgabenpflicht. Handelt es sich um einen arbeitgeberfinanzierten Versorgungsvertrag, so sind Einzahlungen in die Pensionskasse ebenfalls bis zur Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei.

Für wen lohnt sich eine Pensionskasse?

Grundsätzlich können folgende Personen die Steuervorteile der Pensionskasse ausnutzen:

  • Arbeitnehmer
  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende
  • Mitglieder des Vorstandes einer AG
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Vor allem Gutverdiener und privat Krankenversicherte profitieren sowohl von einer hohen Steuerersparnis in der Ansparphase als auch von der Sozialversicherungsfreiheit in der Rentenphase. Denn es gilt Folgendes: Gesetzlich Krankenversicherte müssen im Alter auf die Betriebsrenten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Für privat Krankenversicherte entfällt diese Pflicht. Sie müssen lediglich die Betriebsrente mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Dieser liegt in der Regel dann weit unter dem Steuersatz, der während der Erwerbstätigkeit gilt.

Wie hoch soll der monatliche Beitrag sein?

Die Höhe des Beitrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach oben wird der Beitrag klar durch den Höchstbetrag begrenzt. Entscheidend ist die Höhe der individuellen Versorgungslücke im Alter. Dabei ist ausschlaggebend, welche Vorsorgeverträge oder anderweitige Altersvorsorgen bereits getroffen wurden. Um seinen persönlichen Lebensstandard zu halten, sollte man im Alter nicht mit weniger Geld rechnen müssen. Schließlich steht plötzlich mehr Zeit zur Verfügung und auch eventuelle Pflegemaßnahmen können kostenintensiv sein. Um die Versorgungslücke zu schließen, die durch das Wegbrechen der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht, sollten nach heutigem Stand mindestens 10 % des Nettogehalts in eine zusätzliche Altersversorgung investiert werden – und das schon in jungen Jahren. Je früher mit der Einzahlung in eine Pensionskasse begonnen wird, desto niedriger ist der Beitrag, um die Versorgungslücke zu schließen.

Was passiert, wenn ich das Unternehmen verlasse?

Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen, so gibt es verschiedene Optionen zur Vertragsfortführung: Zum einen kann der Arbeitnehmer den Vertrag selbst als Versicherungsnehmer privat weiterführen oder beitragsfrei stellen. Hierbei ist allerdings Folgendes zu beachten: Wird die Pensionskasse privat fortgesetzt, so wird zwar nur der Teil der Betriebsrente voll versteuert, der auch in der Ansparphase steuerfrei war, doch die Sozialabgabenpflicht besteht für die volle Betriebsrente. Hier wird kein Unterschied zwischen betrieblichem und privatem Teil gemacht. Bei der Beitragsfreistellung bleibt das angesparte Kapital zwar erhalten, doch eventuell kann eine Versorgungslücke entstehen, wenn der Vertrag nicht weiter bespart wird. Handelt es sich um arbeitgeberfinanzierte Leistungen in eine Pensionskasse, so bleibt dem Arbeitnehmer die Anwartschaft erhalten, sobald die Fristen der Unverfallbarkeit erfüllt sind.

Ist die Mitnahme der Pensionskasse gesetzlich geregelt?

Wechselt der Arbeitnehmer das Unternehmen, so kann der Versorgungsvertrag der Pensionskasse auf den neuen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übertragen werden. Der Arbeitnehmer kann den Vertrag auch selbst als Versicherungsnehmer privat fortführen. Der Vertrag kann zudem beim alten Arbeitgeber beitragsfrei gestellt werden. Bereits erhaltene Anwartschaften gehen nicht verloren. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Übertragung des gebildeten Kapitals in einen neuen Versorgungsvertrag nach dem Portabilitätsgesetz vom 01.01.2005. Bei dieser Übertragung entstehen keine weiteren Kosten – weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber.

Kann ich die Pensionskasse kündigen?

Nein, denn der Grundgedanke der Pensionskasse liegt in der Lebensstandardsicherung im Alter. Der Staat fördert über die betriebliche Altersversorgung die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer und gleicht Versorgungslücken der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Somit besteht vor dem 60. bzw. 62. Lebensjahr kein Anspruch auf Leistungen aus einer Pensionskasse. Bei finanziellen Schwierigkeiten bietet sich jedoch immer noch die Variante der Beitragsfreistellung für eine begrenzte Zeit oder auch für die restliche Vertragslaufzeit an – mit dem Nachteil, dass die Betriebsrente dann im Alter niedriger als erwartet ausfällt.

Kann ich die Beiträge der Pensionskasse erhöhen oder senken?

Ja, beides ist möglich. Bei einer Reduzierung der Beiträge ist lediglich ein Mindestbeitrag einzuhalten. Eine Erhöhung der Beiträge kann ebenfalls durchgeführt werden, jedoch müssen die vorgegebenen Höchstgrenzen eingehalten werden. Bei der Pensionskasse ist auch der Einschluss einer dynamischen Anpassung sinnvoll. Hierdurch kann sich der jährliche Beitrag immer gemäß der Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung anpassen, sodass die höchstmögliche staatliche Förderung sichergestellt wird. Die Dynamik kann selbstverständlich auch jederzeit aus dem Vertrag ausgeschlossen werden.

Welche Leistungen sind bei der Pensionskasse im Alter steuerpflichtig?

Prinzipiell unterliegen alle Leistungen aus der Pensionskasse der nachgelagerten Besteuerung und müssen als sonstige Einkünfte in voller Höhe versteuert werden, wenn die Einzahlungen steuerfrei waren. Bei der Betriebsrente wird der Versorgungsfreibetrag abgezogen, auf den keine Steuern zu entrichten sind. Dieser wird jedoch bis zum Jahre 2040 nach und nach abgebaut. Der Versorgungsfreibetrag, der zu Rentenbeginn festgesetzt wurde, gilt für die gesamte Rentenzahlungsdauer. Für gesetzlich Krankenversicherte sind auf Betriebsrenten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Dieser Punkt entfällt für Personen, die im Alter privat krankenversichert sind. Kapitalauszahlungen werden ebenfalls voll besteuert. Lediglich Altzusagen nach § 40b EStG, die der Pauschalierung unterliegen, sind bei Auszahlung steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und mindestens 5 Jahre Beiträge eingezahlt wurden. Renten aus diesen Verträgen werden dann nur mit dem günstigeren Ertragsanteil versteuert.

Sind bei der Pensionskasse Probezeiten oder Erdienbarkeitsfristen einzuhalten?

Bei der Entgeltumwandlung erhält der Arbeitnehmer sofort Anwartschaften auf seine Altersvorsorge aus der Pensionskasse. Bei arbeitgeberfinanzierten Leistungen müssen sogenannte Unverfallbarkeitsfristen eingehalten werden, um diese Anwartschaften zu erhalten.

Für Zusagen, die ab dem 01.01.2001 gemacht wurden, gilt:

  • Der Arbeitnehmer muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Versorgungszusage muss seit 5 Jahren bestehen.
  • Für Zusagen, die vor dem 01.01.2001 gemacht wurden, gilt:
  • Der Arbeitnehmer muss das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Versorgungszusage muss seit mindestens 10 Jahren bestehen oder
  • der Arbeitnehmer muss das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Versorgungszusage muss mindestens seit 3 Jahren bestehen sowie eine 12-jährige Betriebszugehörigkeit.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten in Anlehnung an die Unverfallbarkeiten sogenannte Erdienbarkeitsfristen, um die steuerliche Anerkennung zu erhalten:

Prinzipiell muss eine solche Zusage vor Vollendung des 60. Lebensjahres gemacht werden. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen nach der Versorgungszusage eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren nachweisen. Bei nicht beherrschender Beteiligung reichen 3 Jahre nach Versorgungszusage, wenn eine 12-jährige Betriebszugehörigkeit bestand.

Benötigt man für die Pensionskasse einen Gesellschafterbeschluss?

Für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) gilt bei Einzahlungen in eine Pensionskasse grundsätzlich, dass das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses für die steuerliche Anerkennung notwendig ist. Liegt ein solcher Gesellschafterbeschluss vor, so können die Beiträge in eine Pensionskasse als Betriebsausgaben anerkannt werden. Doch auch bei einer Entgeltumwandlung ist ein solcher Beschluss wichtig, damit die steuerlichen Vorteile gewährt werden können.

Welche Kosten entstehen beim Abschluss einer Pensionskasse?

Bei Pensionskassen fallen ebenso wie bei anderen Versicherungsunternehmen Kosten in Form von Abschluss- und Verwaltungskosten an. Die anfallenden Kosten werden allerdings dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht pauschal in Rechnung gestellt, sondern meist mit den Beiträgen der ersten Jahre verrechnet (Zillmerung). Hier liegt es im Verhandlungsgeschick des Arbeitgebers mit der Pensionskasse, eine Einigung über die Streckung der Kostenverteilung zu finden. Denn wechselt der Arbeitnehmer schon sehr früh das Unternehmen und möchte sein Kapital aus der Pensionskasse mitnehmen, so fällt dies meist spärlich aus, wenn die Abschlusskosten direkt mit den ersten Beiträgen verrechnet wurden. Für Arbeitnehmer, die lange bei demselben Arbeitgeber bleiben, ist es dagegen irrelevant über wie viele Jahre die Abtragung der Abschlusskosten verteilt wird.