Pensionsfonds Unterdeckung

Was ist bei einem Pensionsfonds unter „Unterdeckung“ zu verstehen?

Bei einem Pensionsfonds spricht man von einer Unterdeckung, wenn die Deckungsrückstellung für die Versorgungsverpflichtungen nicht mit dem Zeitwert der Kapitalanlagen übereinstimmt, die zur Deckung dieser Verpflichtungen vorhanden sind – wenn also ersichtlich ist, dass der aktuelle Wert des im freien Markt angelegten Kapitals unter dem Wert der Pensionsverpflichtung gegenüber dem Mitarbeiter liegt.

Für den Fall einer Unterdeckung des Pensionsfonds schreibt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Ausgleichs- und Sanierungsmaßnahmen vor, die unbedingt einzuhalten sind. Dabei gilt es seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007, bei der Bewertung der Unterdeckung zwischen Pensionsfonds mit versicherungsförmigen Pensionsplänen und solchen mit nicht-versicherungsförmigen Pensionsplänen zu unterscheiden.

Zum Vergleich

Versicherungsförmige Pensionsfonds: Unterdeckung bis 5% möglich

Ein Pensionsfonds mit einem versicherungsförmigen Pensionsplan sichert dem Versorgungsberechtigten eine garantierte Mindestleistung zu, zum Beispiel eine lebenslange Rentenauszahlung in einer bestimmten Mindesthöhe.
Nach dem VAG ist bei versicherungsförmigen Pensionsfonds eine Unterdeckung von bis zu 5% statthaft. Allerdings muss beim Eintreten einer Unterdeckung für den betreffenden Pensionsfonds umgehend ein Sanierungsplan entwickelt werden.

Nicht-versicherungsförmige Pensionsfonds: 10% Unterdeckung erlaubt

Bei einem Pensionsfonds mit einem nicht-versicherungsförmigen Pensionsplan erhält der Versorgungsempfänger keine garantierte Mindestleistung. Der Wert bzw. die Höhe der späteren Rente hängt von den eingezahlten Beiträgen und der erzielten Rendite ab.
Für nicht-versicherungsförmige Pensionsfonds darf die Unterdeckung nach dem VAG vorübergehend sogar bis zu 10% betragen. Für die vollständige Wiederherstellung erhalten sie auch mehr Zeit als das versicherungsförmige Pendant: Bis zu zehn Jahren darf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in diesem Fall einräumen.