Pensionsfonds Pensionskasse

Das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) erkennt insgesamt fünf verschiedene Durchführungswege an:

  • Direktversicherung
  • Pensionszusage (auch Direktzusage genannt)
  • Unterstützungskasse
  • Pensionsfonds
  • Pensionskasse

Diese fünf Varianten der betrieblichen Altersvorsorge haben etliche Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede, so dass vor der Entscheidung für Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse, Direktversicherung oder Pensionszusage alle Ansprüche und Bedürfnisse an die Betriebsrente sorgfältig abgewägt werden sollten. Pensionsfonds und Pensionskasse – Gemeinsamkeiten Die Durchführungswege Pensionsfonds und Pensionskasse sind sich in einigen Punkten sehr ähnlich. Beide werden staatlich gefördert, beide werden in ähnlicher Weise organisiert und verwaltet. Hier die wichtigsten Gemeinsamkeiten von Pensionsfonds und Pensionskasse im Überblick:

  • externe Durchführungswege
  • rechtlich selbstständige Versorgungsträger, die dem Arbeitnehmer einen direkten Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewähren
  • Versorgungszusage erfolgt mittelbar, da die Pflicht zur Erfüllung auf den externen Träger ausgelagert wird
  • erscheinen deswegen nicht in der Unternehmensbilanz
  • Steuervorteil Arbeitgeber: Zuwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar
  • Steuervorteil Arbeitnehmer: bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei, zuzüglich einer Pauschale von bis zu 1.800 Euro pro Jahr
  • private Weiterführung ist möglich
  • Beiträge können im Nachhinein erhöht oder gesenkt werden
  • Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel ist möglich (Übernahme oder Übertragung)

Unterschiede zwischen Pensionsfonds und Pensionskasse Allerdings gibt es zwischen Pensionsfonds und Pensionskasse auch einige – wenige, aber dafür erhebliche – Unterschiede, so dass für den einen oder anderen Arbeitnehmer unter Umständen einer der beiden Durchführungswege besser geeignet ist als der andere:

PensionsfondsPensionskasse
eingezahltes Kapital wird über das Kapitaldeckungsverfahren im freien Kapitalmarkt angelegteingezahltes Kapital verbleibt bei der Pensionskasse; diese arbeitet mit dem Geld, aber innerhalb der Regulierungen für Versicherer
Höhe der zukünftigen Rente ist ungewiss, da unmittelbar abhängig von den Entwicklungen im Kapitalmarkt: Teile der Rente entstammen aus der erzielten RenditeHöhe der zukünftigen Rente ist dem Grunde nach genau kalkulierbar und schon zu Beginn des Versorgungsvertrags bekannt
Arbeitgeber muss per Gesetz Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) werden, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert und im Insolvenzfall die Auszahlung der zugesagten Mindestleistung übernimmtMitgliedschaft im PSV ist nicht notwendig