Pensionsfonds Kapitalauszahlung

Wie verhält es sich beim Pensionsfonds mit der Kapitalauszahlung? Diese Frage beschäftigt die Rentenanwärter natürlich, wenn sie eine Entscheidung für die betriebliche Altersvorsorge treffen sollen.

Bei den meisten der fünf Durchführungswege, die das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) anerkennt, gibt es ein sogenanntes Kapitalwahlrecht. Dieses Wahlrecht gestattet es dem Versorgungsberechtigten, beim Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, ob er eine monatliche Rente bevorzugt oder aber die Auszahlung des gesamten Kapitals in einem Betrag wünscht. Beide Varianten haben ihre Vorzüge: Wer sich auf das monatliche zusätzliche Einkommen gefreut hat, der zieht sicher die klassische Altersrente vor. Wer hingegen auch so über laufende Renteneinkünfte in ausreichender Höhe verfügt, kann sich mithilfe der Einmalzahlung einen Wunsch erfüllen, z.B. eine Wohnimmobilie erwerben oder einen Kredit auslösen, um schuldenfrei in die Rente zu gehen. Auch für die eventuellen zusätzlichen Leistungen (Hinterbliebenenschutz und/oder Invalidenrente) haben in den meisten Fällen die Versorgungsempfänger die Wahl zwischen einer monatlichen Rentenzahlung und einer Einmalzahlung.

Dieses Wahlrecht gilt bei der Kapitalauszahlung von Pensionsfonds jedoch nicht.

Beim Pensionsfonds muss die Kapitalauszahlung zwingend in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Maximal 30% des angesparten Kapitals dürfen zu Beginn des Leistungsbezugs auf einmal ausgezahlt werden, der Rest der Versorgungszusage wird entsprechend dem Auszahlungsplan erfüllt.

Besteuerung der Kapitalauszahlung bei Pensionsfonds

Die Besteuerung der Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds hängt unmittelbar davon ab, ob die Beiträge während der Phase der Anwartschaft versteuert wurden.

Bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Beiträge an einen Pensionsfonds steuerfrei. Die entsprechenden Anteile bei der Kapitalauszahlung werden als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG versteuert. Für diejenigen Beitragsanteile, für die schon während der Anwartschaft Steuern gezahlt wurden, fällt zum Zeitpunkt der Kapitalauszahlung aus dem Pensionsfonds nur noch die Steuer für einen in § 22 EStG näher bestimmten Ertragsanteil der Rentenleistung an.