Pensionsfonds Insolvenzsicherung

Wie bei allen Varianten der betrieblichen Altersvorsorge spielt natürlich auch beim Pensionsfonds die Insolvenzsicherung eine wichtige Rolle. Schließlich handelt es sich um eine langfristige Versorgungszusage des Arbeitgebers gegenüber seinem Mitarbeiter, deren Erfüllung möglicherweise mehrere Jahrzehnte in der Zukunft liegt. Damit die Ansprüche der Arbeitnehmer auch für den schlimmstmöglichen Fall – nämlich eine Insolvenz des Trägerunternehmens – geschützt sind, hat der Gesetzgeber für die betriebliche Altersvorsorge einige Schutzmechanismen geschaffen. Diese Insolvenzsicherung gilt auch für den Pensionsfonds.

Pensionsfonds: Insolvenzsicherung gesetzlich geregelt

Wie alle anderen Durchführungswege auch wird der Pensionsfonds im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) reguliert. Dieses Gesetz wurde bereits 1974 verabschiedet und seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt 2009. Das BetrAVG umfasst alle wesentlichen Aspekte der betrieblichen Altersvorsorge, unter anderem:

  • die zulässigen Durchführungswege

  • die Art und Höhe der unverfallbaren Anwartschaften

  • Möglichkeiten der Übertragung

  • Altersgrenzen

  • Anpassungspflichten

und vieles mehr. Einen ganz entscheidenden Abschnitt bilden die §§ 7 bis 15: Sie behandeln die Insolvenzsicherung. Der Pensionsfonds kam erst 2001 zu den zulässigen Durchführungswegen für die betriebliche Altersvorsorge hinzu, aber auch für ihn gelten dieselben Regularien.

Insolvenzsicherung des Pensionsfonds über den PSV

Die Insolvenzsicherung erfolgt beim Pensionsfonds über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Dieser ist im § 14 BetrAVG als alleiniger Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung festgelegt worden. Der PSV hat seinen Hauptsitz in Köln und verzeichnet aktuell rund 93.000 beitragspflichtige Mitglieder. Die Mitgliedschaft im PSV ist obligatorisch, sobald sich ein Unternehmen für einen der Durchführungswege Pensionszusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds entscheidet. Die Insolvenzsicherung erfolgt dabei nach dem Gegenseitigkeitsprinzip: Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen all seiner Mitglieder. Für den Fall, dass eines der Mitgliedsunternehmen insolvent wird, leistet der PSV den Ausgleich für die ausstehenden Zahlungen an die betroffenen Versorgungsberechtigten. Diese Auszahlung erfolgt immer in Form einer Einmalzahlung; die Form einer monatlichen Rente ist diesem Falle nicht möglich.