Pensionsfonds Besteuerung

Einsparungen hinsichtlich der Besteuerung sind beim Pensionsfonds in mehrfacher Hinsicht möglich, wobei die rechtlichen Grundlagen hier jedoch relativ komplex sind. Eine fachkundige Beratung ist daher sicherlich empfehlenswert.

Pensionsfonds: Besteuerung aus Arbeitgebersicht

Zunächst einmal unterliegt ein Pensionsfonds der Besteuerung als rechtlich selbstständiger Versorgungsträger – also der Körperschaftssteuer. Diese ist auch nicht zu umgehen, wie es beispielsweise bei der Unterstützungskasse möglich ist, wenn sie als eingetragener Verein gegründet wird. Dafür können aber über die sogenannten Deckungsrückstellungen Verpflichtungen des Pensionsfonds und eventuelle Überschussbeteiligungen bei der Besteuerung angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Überschüsse satzungsgemäß verwendet werden und nur den Versorgungsempfängern zugute kommen.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber seine Zuwendungen an einen Pensionsfonds im Rahmen des § 4e EStG als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, und zwar auch dann, wenn die Beitragseinzahlungen unregelmäßig oder in schwankender Höhe erfolgen.

Pensionsfonds: Besteuerung aus Arbeitnehmersicht

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Versorgungsträger Pensionsfonds einen unmittelbaren Rechtsanspruch. Deshalb werden die Beiträge an den Pensionsfonds bei der Besteuerung als Einkommen betrachtet und dementsprechend angesetzt. Je nachdem, wann er die Versorgungszusage seitens des Arbeitgebers erhalten hat, kann der Arbeitnehmer jedoch nach den § 3 Nr. 63, § 3 Nr. 66 oder § 10 a EStG gewisse steuerliche Freibeträge geltend machen.

 

Pensionsfonds: Besteuerung der Leistungen im Alter

 

Die Frage nach der Besteuerung der Leistungen aus dem Pensionsfonds im Alter ist nicht leicht zu beantworten. Denn hierfür muss unterschieden werden, welche Anteile der Beiträge während der Phase der Anwartschaft steuerfrei geblieben sind und welche bereits versteuert worden sind. Für die nach der Freibetragsregelung behandelten Beitragsanteile gilt nun eine nachgelagerte Besteuerung des Pensionsfonds: Sie werden nach § 19 EStG als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit voll versteuert. Diejenigen Beiträge hingegen, die schon während der Anwartschaft einer Besteuerung unterlagen, werden ab dem Beginn der Leistungsauszahlungen mit einem in § 22 EStG näher definierten Ertragsanteil der Rentenleistung angesetzt.