Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung: Auf den genauen Wortlaut kommt es an

15. Mai, 2014

Die Gesellschafter-Geschäftsführer in GmbHs befinden sich in einer nicht ganz einfachen Position. Sie sind vom Unternehmen angestellt, gleichzeitig aber auch direkt am wirtschaftlichen Erfolg desselben beteiligt. In puncto betriebliche Altersvorsorge gibt es deswegen nur wenige Möglichkeiten der Gestaltung. Ein besonders beliebter Weg ist die Erteilung einer Pensionszusage: Dem Gesellschafter-Geschäftsführer wird für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen eine bestimmte Geldsumme zugesagt, die zur Altersvorsorge bestimmt ist. Ob die Auszahlung einmalig oder in Form einer monatlichen Rente erfolgt, können die Beteiligten bei der Vertragsgestaltung entscheiden. Zur Finanzierung der Versorgungszusage muss das Unternehmen innerbetriebliche Pensionsrückstellungen bilden. Zusätzlich schließen viele Unternehmen eine Rückdeckungsversicherung in Form einer Lebensversicherung für den betreffenden Geschäftsführer ab.

Das Problem der verdeckten Gewinnausschüttung

Eine solche Pensionszusage kann in der Praxis jedoch leider zur Steuerfalle werden, wenn die Vertragsgestaltung und -erfüllung nicht penibel eingehalten werden. Diese Erfahrung musste unlängst eine GmbH in Nordrhein-Westfalen machen: Die Auszahlung der zugesagten Alterssumme an einen der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet und dementsprechend versteuert – und der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Wie kam es dazu?

Die Pensionszusage aus dem Jahr 1984 beinhaltete, dass beide Gesellschafter-Geschäftsführer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Einmalzahlung erhalten sollten. Zusätzlich zu den Pensionsrückstellungen wurden auch Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, deren Laufzeit jeweils die Zeitspanne bis zum 60. Geburtstag des versicherten Geschäftsführers betrug. Als 2005 der erste der beiden diesen runden Geburtstag feierte, zahlte die Versicherung die Versicherungssumme an die GmbH aus. Diese wiederum überwies das Geld an den Jubilar und löste die Pensionsrückstellungen auf. Soweit, so gut. Das Problem an der Sache war jedoch, dass der betreffende Geschäftsführer noch gar nicht in Rente ging.

Verträge exakt formulieren und genau einhalten

Das Finanzamt sah damit den Pensionsvertrag nicht erfüllt, da neben dem Erreichen des Alters das Ausscheiden aus dem Unternehmen als Bedingung für die Auszahlung der Altersleistungen genannt wurde. Folglich unterstellte es die Absicht einer verdeckten Gewinnausschüttung – und bekam vor Gericht Recht. Auch die Tatsache, dass die Auszahlung der Summe das Vermögen der GmbH nicht geschmälert hat, weil ja gleichzeitig die Pensionsrückstellung aufgelöst wurde, konnte an dieser Entscheidung nichts ändern: Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass die beiden Vorgänge steuerrechtlich getrennt zu bewerten seien.

Gern beraten wir Sie individuell zum Thema Betriebsrente. Informationen finden Sie unter www.betriebliche-altersvorsorge24.info.