Direktzusage Fünftelregelung

Bei der Direktzusage handelt es sich um eine Versorgungszusage, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unmittelbar gegeben hat. Aufgrund seiner (zumeist langjährigen) Tätigkeit im Unternehmen erhält der Mitarbeiter später bestimmte finanzielle Leistungen. Dies können Leistungen zur Altersvorsorge im klassischen Sinne sein, aber auch Leistungen im Falle dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder die Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall.
Bei all diesen Leistungsvarianten hat der Versorgungsberechtigte bzw. seine Hinterbliebenen ein sogenanntes Kapitalwahlrecht. Das heißt, er kann entweder schon zum Zusagezeitpunkt oder auch später entscheiden, ob die Leistungsauszahlung in Form einer monatlichen Rente oder lieber als einmaliger Kapitalbetrag erfolgen soll.

Versteuerung der Leistungen aus der Direktzusage – Fünftelregelung

Einer der großen Vorteile der Direktzusage ist der Umstand, dass die eingezahlten Beiträge während der gesamten Phase der Anwartschaft steuerfrei bleiben, und das in beliebiger Höhe. Es gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Erst mit dem Beginn des Bezugs werden diese Leistungen versteuert. Dann allerdings werden sie behandelt wie ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und demzufolge nach § 19 EStG voll versteuert.

Für die ursprüngliche Idee der betrieblichen Altersvorsorge, nämlich der Einrichtung einer (zusätzlichen) monatlichen Rente, funktioniert diese nachgelagerte Besteuerung sehr gut. In den allermeisten Fällen liegen die Steuersätze zum Zeitpunkt des Rentenbezugs auch deutlich niedriger als während der Anwartschaft, so dass sich hier durchaus ein Spareffekt verzeichnen lässt. Wenn der Versorgungsberechtigte jedoch von der Möglichkeit Gebrauch macht, sich die ihm zustehenden Leistungen in einem Einmalbetrag auszahlen zu lassen, dann ist die steuerliche Belastung plötzlich extrem hoch. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Abhilfe geschaffen: die sogenannte Fünftelregelung. Sie gilt für die Direktzusage ebenso wie für andere Durchführungswege, die beim Leistungsbezug eine Einmalzahlung zulassen.

So funktioniert bei der Direktzusage die Fünftelregelung

Soll die Einmalzahlung im Rahmen einer Direktzusage nach der Fünftelregelung erfolgen, so kommt § 34 EStG zu Anwendung. Dieser behandelt die Versteuerung von außerordentlichen Einkünften, die zu den regulären jährlichen Einkünften einmalig hinzukommen. Wenn diese Einkünfte aufgrund einer mehrjährigen Tätigkeit angefallen sind, so wie es bei der Direktzusage der Fall ist, dann darf die Fünftelregelung angewendet werden. Allerdings bedeutet der Begriff Fünftelregelung nicht, dass die per Direktzusage erhaltenen Leistungen über fünf Jahre hinweg mit je einem Fünftel versteuert werden. Der ausgezahlte Kapitalbetrag wird trotzdem in dem aktuellen Wirtschaftsjahr komplett versteuert. Aber dank einer besonderen Rechenweise lassen sich erhebliche Ersparnisse erzielen. Im Jahr der Auszahlung der Direktzusage wird nach der Fünftelregelung die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung nur eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte berechnet. Die auf die außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer wird dann mit fünf multipliziert.