Direktzusage BilMoG

Am 1. Januar 2010 trat das „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts“ (kurz: BilMoG oder Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) in Kraft. Dabei handelte es sich um die größte Bilanzrechtsreform seit den 1980er Jahren. Das Hauptziel des neuen Gesetzesentwurfs lag darin, dafür zu sorgen, dass die Bilanzierung nach dem HGB weiterhin praktikabel bleibt und gleichzeitig eine Annäherung an internationale Bilanzierungsstandards ermöglicht wird. Die Steuerbilanz ist durch das BilMoG nicht betroffen. Allerdings ergeben sich nun noch weiterreichende Unterschiede zwischen Steuer- und Handelsbilanz.

Neuerungen des BilMoG: Direktzusage unmittelbar betroffen

Was sind nun die wichtigsten Neuerungen des BilMoG?:

  • Für Einzelkaufleute genügt nun bis zu einem gewissen Jahresumsatz bzw. -gewinn eine Einnahmenüberschussrechnung anstelle der vorher obligatorischen doppelten Buchführung und Bilanzierung nach dem HGB.
  • Die Größenklassifizierungen für Kapitalgesellschaften wurden angepasst.
  • Latente Steuern können wahlweise aktiviert werden.
  • Rückstellungen, auch die für Direktzusagen, müssen nach dem BilMoG anders abgezinst werden als bisher.

Neue Regeln für Pensionsrückstellungen (bei Direkzusagen) nach dem BilMoG

Die wichtigste Neuerung des BilMoG, die die Direktzusagen betrifft, dürfte die Tatsache sein, dass die Pensionsverpflichtungen nun mit dem so genannten Erfüllungsbetrag bewertet werden müssen. Das bedeutet, dass alle nach objektiven Maßstäben zu erwartenden zukünftigen Lohn-, Gehalts- oder Rentenentwicklungen Beachtung finden müssen.

Außerdem müssen seit der Einführung des BilMoG die bei Direktzusagen obligatorisch zu bildenden internen Pensionsrückstellungen nach neuen Regeln abgezinst werden. Während vorher ein einheitlicher Zinswert von 5,5% galt, muss die Abszinsung nun nach einem immer wieder angepassten, von der deutschen Bundesbank monatlich bekanntgegebenen durchschnittlichen Marktzins erfolgen. Dieser liegt praktisch immer deutlich unter den vorher üblichen 5,5%. In der Praxis hat dies zur Folge, dass die Pensionsrückstellungen für die Erfüllung der Direktzusagen seit dem BilMoG in vielen Fällen eigentlich um 30 bis 50% erhöht werden müssten. Eine entsprechende Übergangsregelung soll jedoch den Unternehmen dabei helfen, diesen plötzlichen und erheblichen finanziellen Mehrbelastungen entgegenzuwirken: Anstelle des Ausgleichs des nun gegebenen Unterdeckungsbetrags mittels einer einzigen Kapitalzuführung darf diese Differenz bis zum Ende des Jahres 2024 schrittweise mit jährlich mindestens 1/15 zugeführt werden.

Das BilMoG bringt für Direktzusagen aber auch Erleichterungen

Im Hinblick auf die Pensionsrückstellungen für Direktzusagen erleichtert das BilMoG jedoch auch einiges. So ist es zum Beispiel zulässig, alle Pensionsverpflichtungen mit einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren anzusetzen, anstatt jede einzelne Direktzusage individuell zu bewerten und abzuzinsen. Darüber hinaus dürfen Vermögenswerte, die einzig der Rückdeckung von der Verpflichtungen aus einer Direktzusage dienen, nach dem BilMoG nun aktiviert und entsprechend mit den Rückstellungen auf der Passivseite saldiert werden. Dies gilt jedoch nur, wenn kein anderer Gläubiger Zugriff auf dieses Deckungsvermögen hat – wie es zum Beispiel bei an die Arbeitnehmer verpfändeten Rückdeckungsversicherungen der Fall ist.