Direktzusage Abfindung

Das Konzept der betrieblichen Altersvorsorge stammt aus einer Zeit, als es noch die Normalität war, sein ganzes Arbeitsleben oder zumindest einen großen Teil davon bei ein und demselben Arbeitgeber zu verbringen. Mit der zunehmenden Mobilität der Menschen und der wachsenden Akzeptanz für Veränderungen im beruflichen Werdegang scheint diese Idee inzwischen weit überholt. Die betriebliche Altersvorsorge musste dementsprechend den neuen Bedingungen angepasst werden. Eine denkbar einfache Lösung wäre theoretisch die finanzielle Abfindung einer Direktzusage beim Verlassen des Unternehmens. Doch wie verhält es sich damit in der Praxis?

Die Abfindung von Direktzusagen nach dem BetrAVG

Zur Abfindung von Direktzusagen beim oder nach dem Verlassen des Unternehmens gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung: ein Abfindungsverbot. Es ist ein wichtiger Grundsatz innerhalb des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) und gilt für alle fünf anerkannten Durchführungswege. Das Abfindungsverbot findet sich im § 3 BetrAVG und soll in erster Linie die Arbeitnehmeransprüche – genauer gesagt: deren unverfallbare Anwartschaften auf eine Betriebsrente – bis zum tatsächlichen Eintreten des Versorgungsfalles schützen. Neu hinzugekommen ist im Jahre 2005 auch ein Abfindungsverbot für bereits laufende Pensionsleistungen, deren Auszahlung nach dem 31.12.2004 begonnen hat.
Die Abfindung einer Direktzusage für scheidende oder bereits ausgeschiedene Mitarbeiter ist also per Gesetz verboten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot hat zur Folge, dass der Arbeitgeber unter Umständen trotzdem zur Zahlung der vereinbarten (unverfallbaren) Leistungen verpflichtet wird.

  • Wichtig zu wissen: Das Abfindungsverbot betrifft nicht die aktiven Mitarbeiter des Unternehmens.
  • Hier können jederzeit Abfindungsvereinbarungen getroffen werden, sofern sie nicht mit den sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen kollidieren und nicht in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit einem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen stehen.
  • Der Abfindungsbetrag wird mit dem Barwert der Versorgungszusage angesetzt.

Bagatellfälle

Allerdings besteht trotz oben beschriebenen Verbots der Abfindung von Direktzusagen immer die Möglichkeit, so genannte geringfügige Anwartschaften mittels einer einmaligen Kapitalauszahlung abzufinden. Als Höchstgrenze gilt hier ein dem Arbeitnehmer zustehender aktueller Rentenbetrag in Höhe von 1% der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für das Jahr 2013 sind das monatlich 26,95 (West) bzw. 22,75 (Ost) Euro. Diese einmalige Abfindung einer Direktzusage kann der Arbeitgeber übrigens auch ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers leisten. Die Höchstbetragsregelung gilt auch für Abfindung von Direktzusagen bei bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern.

Der Sonderfall: Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch gilt das Verbot der Abfindung von Direktzusagen grundsätzlich nicht, und zwar aus einem einfachen Grund: Sie unterstehen wegen ihrer Position im Unternehmen nicht dem BetrAVG.