Direktversicherung Zahlung aussetzen

Die Direktversicherung Zahlung aussetzen bietet bei Zahlungsschwierigkeiten Lösungen zur Vertragsfortführung. Zahlt der Arbeitnehmer seine Beiträge für die Direktversicherung Zahlung aussetzen selbst, so kann er den Vertrag für eine bestimmte Dauer oder für die restliche Vertragslaufzeit beitragsfrei stellen – vorausgesetzt eine bestimmte Mindestsumme ist bereits angesammelt. Es ist zu beachten, dass sich die Leistungen im Alter dadurch reduzieren. Eventuell entstehende Versorgungslücken sollten über andere Wege geschlossen werden.

Eine Kündigung oder vorzeitige Aufhebung der Direktversicherung Zahlung aussetzen widerspricht dem Grundgedanken der betrieblichen Altersvorsorge und ist daher nicht durchführbar. Möchte der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel seinen Versorgungsvertrag der Direktversicherung Zahlung aussetzen nicht weiterführen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsfreistellung erfolgen.

Dieser Fall kann eintreten, wenn der neue Arbeitgeber seinen Mitarbeitern andere Durchführungswege anbietet und den Vertrag der Direktversicherung Zahlung aussetzen daher nicht übernehmen möchte. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, seinen Vertrag auch privat weiterzuführen. Für die steuerliche Betrachtung wird die Rente entsprechend ihrer Einzahlungsformen gesplittet.

So unterliegt der Teil, der betrieblich nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Ansparphase steuerfrei ist, der nachgelagerten Besteuerung. Diese Form der Steuererhebung ist in der Regel für den Arbeitnehmer günstiger, da man im Alter von einem niedrigeren persönlichen Steuersatz ausgehen kann. Für die Sozialversicherungspflicht wurde die Rente der Direktversicherung Zahlung aussetzen bisher im Gesamten betrachtet. So musste der Arbeitnehmer auch auf den Teil der Rente, der privat angespart wurde, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 entfällt diese Beitragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen. Im Einzelfall sollte dies mit Hinweis auf § 44 SGB X geprüft werden.