Direktversicherung Rente

Bei einer betrieblichen Altersvorsorge hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer Direktversicherung Rente oder einer Einmalzahlung. Handelt es sich um Leistungen aus Verträgen nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), unterliegen diese der nachgelagerten Besteuerung.

Bei der Direktversicherung Rente gibt es jedoch einen Versorgungsfreibetrag, auf den keine Steuern zu zahlen sind. Dieser wird bis zum Jahr 2040 kontinuierlich abgebaut. Der Freibetrag, der zu Rentenbeginn einmal festgelegt wurde, gilt für die gesamte Rentenzahlungsdauer. Darüber hinaus müssen gesetzlich Krankenversicherte von der Direktversicherung Rente Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung abführen.

Privat Krankenversicherte und Gutverdiener profitieren doppelt: Sie genießen nicht nur während der Ansparphase eine hohe Steuerersparnis, sie müssen von der Direktversicherung Rente auch keine Beiträge abführen. Eine Einmalzahlung muss nach Abzug der Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 EUR zu 100 % versteuert werden. Lediglich Einmalzahlungen aus Altverträgen nach § 40b EStG, die in der Ansparphase pauschal mit 20 % versteuert werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Versorgungsvertrag muss hierfür eine Laufzeit von 12 Jahren bei einer mindestens 5-jährigen Beitragszahlungsdauer aufweisen. Die Direktversicherung Rente aus diesen Verträgen wird nur mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Bei einem Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr liegt dieser Ertragsanteil beispielsweise bei 18 %.

In diesem Fall müssten 18 % der Direktversicherung Rente mit dem dann gültigen persönlichen Steuersatz versteuert werden. Unabhängig davon, ob Verträge pauschal oder nachgelagert besteuert werden, bietet die Direktversicherung Rente eine attraktive Möglichkeit für Arbeitnehmer, Arbeiter, Auszubildende, Angestellte, Vorstandsmitglieder einer AG und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die persönliche Versorgungslücke im Alter zumindest teilweise zu schließen.