Direktversicherung maximaler Beitrag

Die betriebliche Altersvorsorge gibt allen Arbeitnehmern über fünf verschiedene Durchführungswege die Möglichkeit, staatliche Förderungen für sich zu nutzen und die persönliche Versorgungslücke im Alter zumindest teilweise zu schließen. Die Direktversicherung maximaler Beitrag gibt als Höchstbetrag 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung vor. Einzahlungen bis zu dieser Höhe in einen Vertrag nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Besteht darüber hinaus keine weitere Altzusage nach § 40b EStG, die der pauschalen Besteuerung unterliegt, so können zudem 1.800 EUR in eine Direktversicherung maximaler Beitrag investiert werden.

Diese Versorgungsverträge können sowohl arbeitnehmer- als auch arbeitgeberfinanziert sein. Die Verträge der Direktversicherung maximaler Beitrag werden nachgelagert besteuert. Diese Form der Steuererhebung ist im Normalfall für die versicherte Person günstiger, da man im Alter von einem niedrigeren persönlichen Steuersatz ausgehen kann. Für Altverträge nach § 40b EStG, die pauschal mit 20 % in der Ansparphase versteuert werden, gelten andere Höchstgrenzen für die Direktversicherung maximaler Beitrag: Bis zu einem jährlichen Beitrag von 1.752 EUR sind 20 % pauschale Lohnsteuer zu entrichten.

Dieser Betrag kann sich auf 2.148 EUR erhöhen, wenn mehrere Arbeitnehmer in einem Vertrag versichert sind und der Durchschnittsbeitrag 1.752 EUR nicht übersteigt. Auch für die Sozialversicherungspflicht gelten prinzipiell diese Höchstgrenzen bei den pauschal versteuerten Altverträgen.

Hierfür ist allerdings auch noch entscheidend, ob die Beiträge aus Sonderzahlungen oder aus dem laufenden Gehalt gezahlt werden. Handelt es sich nämlich bei der Direktversicherung maximaler Beitrag um eine Entgeltumwandlung aus laufendem Gehalt, so sind die Einzahlungen voll sozialversicherungspflichtig. Eine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt nur für Verträge der Direktversicherung maximaler Beitrag aus Sonderzahlungen.