Direktversicherung Lohnsteuer

Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung können in die Direktversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Die Direktversicherung steuerfrei 2013 liegt jährlich bei einem Höchstbetrag von 2.784 EUR, bzw. monatlich 232 EUR. Grundsätzlich unterliegen alle Verträge nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die in der Ansparphase von der Steuer befreit sind, der nachgelagerten Besteuerung.

Die Direktversicherung nachgelagerte Besteuerung ist für den Arbeitnehmer in der Regel eine günstige Form der Steuererhebung, da man im Alter von einem niedrigeren persönlichen Steuersatz ausgehen kann. Besteht darüber hinaus für den Arbeitgeber keine weitere Altzusage nach § 40b des EStG, wobei die Direktversicherung pauschal versteuert wird, so kann der Arbeitnehmer zusätzlich noch 1.800 EUR steuerfrei in einen solchen Versorgungsvertrag einzahlen.

Für diese Einzahlungen sind allerdings dann Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Im Gegensatz zu den Verträgen der Direktversicherung Nachversteuerung wird für die Verträge nach § 40b EStG in der Ansparphase die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 20 % erhoben. Die Leistungen aus diesen Versorgungsverträgen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Der Vertrag muss eine Laufzeit von mindesten 12 Jahren bei einer Beitragszahlungsdauer von mindestens 5 Jahren haben. Wird die Direktversicherung pauschal versteuert – durch den Arbeitgeber – so sind Renten nur mit dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Bei einem Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr liegt der Ertragsanteil beispielsweise bei 18 %. Prinzipiell gilt: Verträge, die in der Ansparphase steuerfrei sind, unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Verträge der Direktversicherung Lohnsteuer, die in der Ansparphase der Besteuerung unterliegen, sind in der Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.