Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung

Es gibt die Möglichkeit einer arbeitgeberfinanzierten und einer arbeitnehmerfinanzierten Altersvorsorge. Bei Letzterem spricht man auch von einer Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung. Hierbei führt der Arbeitgeber die Beiträge direkt vom Bruttogehalt in einen Versorgungsvertrag ab. Dadurch werden für die Einzahlungen keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Für die Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung gibt es eine Höchstgrenze, die staatlich gefördert wird: so sind Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Besteht darüber hinaus für den Arbeitnehmer keine weitere Altzusage nach § 40b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die der pauschalen Besteuerung unterliegt, so können weitere 1.800 EUR steuerfrei in eine Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung eingezahlt werden. Hierfür sind allerdings Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Bei der Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung wird der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer als versicherte Person eingetragen. Über das Bezugsrecht erhalten der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sofortige Ansprüche an den Leistungen aus dem Vertrag.

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer die Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung auf den neuen Arbeitgeber übertragen – vorausgesetzt, dass dieser mit der Übernahme des Vertrages einverstanden ist. Andernfalls kann die Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung auch privat fortgesetzt oder beitragsfrei gestellt werden. Bei einer privaten Fortführung des Vertrages ist allerdings Folgendes zu beachten: Bei der Besteuerung wird die Auszahlung des Vertrages entsprechend nach dem betrieblichen und privaten Teil getrennt. So unterliegt der betriebliche Teil der Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung der nachgelagerten Besteuerung.

Der privat angesparte Teil der Kapitalsumme ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bzw. Renten werden nur mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Jedoch werden auf die gesamte Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Hierbei wird nicht unterschieden, ob das Kapital über die betriebliche oder private Schiene angespart wurde.