Direktversicherung Auszahlung

Bei der Direktversicherung handelt es sich um einen der fünf durch das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege. Wie bei allen anderen Durchführungswegen ist auch bei der Direktversicherung die Auszahlung der Leistungen grundsätzlich auf zwei Wegen möglich: Entweder der Versorgungsempfänger erhält beim Eintritt des Versorgungsfalles eine monatliche Rente, oder aber die Auszahlung seiner Direktversicherung erfolgt mittels einer einmaligen Kapitalauszahlung.

Die monatliche Rente: allmähliche Auszahlung der Direktversicherung

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle entscheiden sich die Nutznießer einer Direktversicherung für den Erhalt einer monatlichen Rente ab dem Eintritt ins Pensionsalter. Diese allmähliche Auszahlung ihrer Direktversicherung ist für viele Arbeitnehmer eine wichtige Ergänzung zur monatlichen gesetzlichen Rente. Für einige Personengruppen ist die betriebliche Altersvorsorge sogar die Hauptabsicherung im Alter, weil sie keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Dies gilt vor allem für Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige. Dank der monatlichen Auszahlung ihrer Direktversicherung erhalten sie dennoch Planungssicherheit für die Rentenzeit.

Die Auszahlung der Direktversicherung als Einmalbetrag

Bei der Direktversicherung besteht ebenso wie bei anderen Varianten der betrieblichen Altersvorsorge ein so genanntes Kapitalwahlrecht. Das bedeutet, dass neben der Möglichkeit einer monatlichen Rente auch die Auszahlung der Direktversicherung in einem einmaligen Betrag gewählt werden kann. Diese Verfahrensweise wird gern von Arbeitnehmern genutzt, die nicht zwingend auf den monatlichen zusätzlichen Rentenbetrag angewiesen sind, sich aber beim Erreichen des Rentenalters vielleicht einen besonderen Wunsch erfüllen oder den Kredit für ihre Wohnimmobilie ablösen möchten.

Die Versteuerung der Auszahlung aus der Direktversicherung

Die in eine Direktversicherung eingezahlten Beiträge bleiben bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Auf diese Weise fördert der Staat die betriebliche Altersvorsorge. Mit dem Beginn der Auszahlung der Direktversicherung werden die bezogenen Beträge jedoch versteuert. Sie gelten dann als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen somit der Besteuerung nach § 19 EStG.