Direktversicherung Arbeitgeberwechsel

Die ursprüngliche Idee der betrieblichen Altersvorsorge bestand darin, Arbeitnehmer für ihre jahre- oder sogar jahrzehntelange Mitarbeit im Unternehmen zu belohnen. Ein Arbeitgeberwechsel war in jenen Tagen eher die Ausnahme. Mit der steigenden Mobilität der Menschen hat sich dies allerdings maßgeblich geändert. Schließlich ist auch das Konzept der betrieblichen Altersvorsorge den neuen Umständen angepasst worden. Vor allem eine zum 1.1.2005 eingeführte gesetzliche Neuerung hat deren Portabilität erheblich verbessert. Für Arbeitnehmer, die eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung haben, stellt ein Arbeitgeberwechsel deshalb kein Problem mehr dar.

Die Direktversicherung beim Arbeitgeberwechsel: Mitnahme der arbeitnehmerfinanzierten Anteile

Das seit 1974 im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) verankerte Recht eines jeden Mitarbeiters auf eine Entgeltumwandlung zum Zweck der betrieblichen Altersvorsorge bewirkt, dass die Mitnahme der Direktversicherung bei einem Arbeitgeberwechsel problemlos möglich ist. Dazu kommt der Umstand, dass die durch eine Entgeltumwandlung – das heißt vom Arbeitnehmer selbst – eingezahlten Beiträge an die Direktversicherung sofort als unverfallbar gelten. Bei der arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung können also die angesparten Beträge in voller Höhe mitgenommen werden. Sollte der neue Arbeitgeber darauf bestehen, die betriebliche Altersvorsorge mit einem anderen Versicherungsanbieter fortzuführen, so ist es möglich, die bestehenden Anwartschaften mittels einer Einmalzahlung auf das neue Versicherungsunternehmen zu übertragen, ohne dass hierfür Kosten entstehen.

Die Direktversicherung beim Arbeitgeberwechsel: Mitnahme der arbeitgeberfinanzierten Anteile

Was die arbeitgeberfinanzierten Beiträge zu einer Direktversicherung betrifft, so können bei einem Arbeitgeberwechsel nur die Anteile mitgenommen werden, die die Kriterien der gesetzlichen Unverfallbarkeit erfüllen. Unverfallbarkeit tritt nach dem BetrAVG ein, wenn:

  • die Beitragszahlungen seit mindestens fünf Jahren regelmäßig erfolgt sind und
  • der Arbeitnehmer beim Verlassen des Unternehmens das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Welche Alternativen zur Mitnahme gibt es für die Direktversicherung beim Arbeitgeberwechsel?

Sollte aus irgendeinem Grund die Mitnahme der Direktversicherung bei einem Arbeitgeberwechsel nicht gewünscht sein, so bleibt als Alternative nur eine Beitragsfreistellung. In diesem Falle wird der Vertrag auf ruhend gesetzt. Die unverfallbaren Anwartschaften bleiben bis zum Erreichend es Rentenalters bestehen und werden dann als zusätzliche monatliche Rente ausgezahlt. Die Kündigung einer Direktversicherung hingegen ist nicht möglich.