§ 44 SGB X Direktversicherung

Leistungen aus Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge unterliegen prinzipiell der Sozialversicherungspflicht – eine Ausnahme stellt die § 44 SGB X Direktversicherung dar. Gesetzlich Krankenversicherte zahlen auf ihre Betriebsrente grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Bundesverfassungsgericht sieht nun seit 2010 in Einzelfällen bei Verträgen der § 44 SGB X Direktversicherung diese Beitragserhebung als verfassungswidrig an.

Als Einzelfall gilt, wenn der Arbeitnehmer zuletzt selbst Versicherungsnehmer seiner § 44 SGB X Direktversicherung war und hierfür die Beiträge aus seinem Nettogehalt gezahlt hat. Wenn der Arbeitnehmer seinen Vertrag also zuletzt privat geführt hat, so muss nach aktueller Rechtssprechung der Teil, der privat eingezahlt wurde auch wie eine private Renten- oder Lebensversicherung behandelt werden – demnach sozialversicherungsfrei sein.

Arbeitnehmer, die sich in einer solchen Situation befinden, können Einspruch gegen bereits erhobene Beiträge einlegen und diese von Ihrer Krankenversicherung zurückfordern. Wichtig für die Anwendung des § 44 SGB X Direktversicherung sind folgende Punkte: Der Arbeitnehmer muss aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sein und von da an seine Beiträge selbst entrichtet haben. Zudem muss er selbst ab diesem Zeitpunkt als Versicherungsnehmer eingetragen sein – nicht mehr sein ehemaliger Arbeitgeber.

Diese Rechtssprechung macht die private Weiterführung der § 44 SGB X Direktversicherung nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses deutlich attraktiver. Nur für privat Krankenversicherte hat dieses Urteil keine weiteren Auswirkungen. Sie mussten auch vorher von der Betriebsrente keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Arbeitnehmer können einen Überprüfungsantrag mit Hinweis auf § 44 SGB X Direktversicherung stellen, um im individuellen Fall eine Beitragsrückerstattung von zu Unrecht erhobenen Beiträgen zu erhalten.