Bundessozialgericht entscheidet über Haftungsfrage bei Betriebsrente

10. Februar, 2014

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter über ihr Recht auf eine Entgeltumwandlung zum Zweck einer betrieblichen Altersvorsorge zu informieren. So lautet ein Urteil des Bundessozialgerichts, das vor wenigen Tagen gefällt worden ist. Bei dem Verfahren handelte es sich um eine Berufungsklage, nachdem das Hessische Landesarbeitsgericht die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte.

Worum ging es?

Der Kläger war bis Mitte 2010 bei der beklagten Firma angestellt. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen forderte er von seinem Arbeitgeber Schadenersatz. Dieser habe seine Pflicht verletzt, indem er ihn nicht darüber aufklärte, dass nach § 1a des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) jedem Arbeitnehmer das Recht zusteht, einen Teil seines Arbeitsentgelts direkt für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. Hätte er dies gewusst, so der Kläger, dann hätte von den Vorteilen einer solchen Entgeltumwandlung profitiert und jeden Monat 215 Euro in eine Direktversicherung investiert. Dass er dies nicht konnte, schrieb er der Pflichtverletzung seines Arbeitgebers zu – und forderte zum Ausgleich Schadensersatz in Höhe von 14.380,38 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich mit seinem Urteil der Entscheidung der Vorinstanz an, weil weder aus dem besagten § 1a BetrAVG selbst noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abzuleiten sei, dass dieser seine Mitarbeiter von sich aus ausdrücklich auf ihr Recht hinweisen muss. Eine Pflichtverletzung lag demzufolge nicht vor – und somit fehlt der Grund für eine Schadenersatzforderung.

Arbeitgeber beim Thema Betriebsrente aber nicht grundsätzlich haftungsfrei

Dennoch ist der Arbeitgeber nicht per se haftungsfrei gestellt, wenn es um das Thema Betriebsrente geht. So könnten zum Beispiel bei einer freiwilligen Beratung falsche oder unvollständige Informationen durchaus zu Schadenersatzansprüchen der betroffenen Mitarbeiter führen. Daher empfiehlt es sich, die Auskünfte zur Betriebsrente auf das Grundlegende zu beschränken und für alle weiterführenden Informationen auf das Fachwissen der Versicherungsexperten zurückzugreifen.