Betriebsrente Zusage

Bei der Betriebsrente Zusage garantiert der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine zusätzliche, lebenslange Altersrente. Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können den gewohnten Lebensstandard nicht sicherstellen. So haben viele Arbeitgeber erkannt, dass sie über den Abschluss eines solchen Versorgungsvertrages ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern nachkommen können.

Die Betriebsrente Zusage ist über insgesamt fünf verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge möglich. Je nach Durchführungsweg kann der Arbeitgeber 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in eine Betriebsrente Zusage einzahlen. Diese Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Besteht darüber hinaus für den Arbeitnehmer keine weitere Altzusage nach § 40b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die der pauschalen Besteuerung unterliegt, so können außerdem noch bis zu 1.800 EUR in eine Betriebsrente Zusage investiert werden.

Diese Beiträge sind dann zwar steuerfrei, allerdings sozialversicherungspflichtig. Eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente Zusage in eine Unterstützungskasse oder Direktzusage wird sogar in Form von Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit in unbegrenzter Höhe gefördert. Einen rechtlichen Anspruch hat der Arbeitnehmer auf eine arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge, die sogenannte Entgeltumwandlung. Hierbei finanziert er seine Rentenleistungen im Alter selbst.

Der Arbeitgeber führt vom Bruttogehalt Einzahlungen in die Betriebsrente Zusage ab. So wird das Nettogehalt des Arbeitnehmers – im Vergleich zur Höhe der tatsächlichen Einzahlungen – nur minimal reduziert. Experten können den genauen steuerlichen Vorteil individuell berechnen – sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Die Betriebsrente Zusage bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu motivieren und deren Bindung an das Unternehmen langfristig zu festigen. Regelt der Arbeitgeber die Versorgung über ein externes Versicherungsunternehmen, so entstehen ihm nicht einmal zusätzliche Kosten. Die Beiträge in eine Betriebsrente Zusage können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.