Betriebsrente Zugehörigkeit

Baut der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Betriebsrente auf, ist die Zugehörigkeit zum Unternehmen ein wichtiger Punkt, wenn es um die Erreichung der Anwartschaften aus einem Versorgungsvertrag Betriebsrente Zugehörigkeit geht. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer das angesparte Kapital unter bestimmten Voraussetzungen mitnehmen: Hat der Arbeitnehmer die Fristen der Unverfallbarkeit erfüllt, so hat er Anspruch auf die Leistungen aus dem Versorgungsvertrag. Bei einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente wird die Zugehörigkeit der Mitarbeiter wie folgt unterschieden:

Betriebsrente Zugehörigkeit bei Zusagen ab dem 01.01.2001:

Bei diesen Versorgungsverträgen sind die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage seit mindestens fünf Jahren besteht.

Betriebsrente Zugehörigkeit bei Zusagen vor dem 01.01.2001:

Bei diesen Versorgungsverträgen sind die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage, entweder seit mindestens 10 Jahren besteht oder die Zusage seit 3 Jahren bei einer mindestens 12-jährigen Betriebszugehörigkeit besteht.

Über die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente wird die Unternehmensbindung für den Mitarbeiter interessant. So können besonders qualifizierte Arbeitnehmer oder Führungskräfte an das Unternehmen gebunden werden, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen müssen.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten in Anlehnung an die Unverfallbarkeit sogenannte Erdienbarkeitsfristen, um die steuerliche Anerkennung der Betriebsrente zu erlangen. So muss die Zusage vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss nach Zusage der Betriebsrente eine Zugehörigkeit von mindestens 10 Jahren folgen. Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern reicht nach Zusage der Betriebsrente eine Zugehörigkeit von 3 Jahren bei einer insgesamt mindestens 12-jährigen Betriebszugehörigkeit.