Betriebsrente Wechsel Arbeitgeber

Viele Arbeitgeber fühlen sich auch für die Versorgung ihrer Mitarbeiter im Alter verantwortlich. So gibt die Betriebsrente Wechsel Arbeitgeber verschiedene Optionen zur Fortführung eines solchen Versorgungsvertrages, auch wenn der Arbeitnehmer im Laufe seiner Dienstzeit den Arbeitgeber wechselt. Man unterscheidet zwei verschiedene Formen der Betriebsrente Wechsel Arbeitgeber:

Die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente beim Wechsel des Arbeitgebers:

Um lebenslange Anwartschaften an den Leistungen aus der Betriebsrente beim Wechsel des Arbeitgebers zu erlangen, muss der Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschriebene Unverfallbarkeitsfristen erfüllen. Werden diese Fristen eingehalten, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei einem Arbeitgeberwechsel das angesparte Kapital auf den neuen Arbeitgeber – in dessen Einvernehmen – zu übertragen. Hierzu wurde am 01.01.2005 ein Gesetz verabschiedet, das die Portabilität klar regelt. Das Kapital kann als Einmalzahlung in einem neuen Versorgungsvertrag der Betriebsrente Wechsel Arbeitgeber angerechnet werden, ohne dass hierbei für eine der Parteien zusätzliche Kosten entstehen. Erklärt sich der neue Arbeitgeber nicht damit einverstanden, da dieser seinen Mitarbeitern vielleicht einen anderen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge anbietet, so stehen noch weitere Lösungswege offen:

  • Die Betriebsrente kann – je nach Durchführungsweg – beim Wechsel des Arbeitgebers auch privat weitergeführt werden. Allerdings erlischt für den Teil der privaten Einzahlungen die steuerliche Begünstigung in der Ansparphase.
  • Der Vertrag kann für die restliche Vertragslaufzeit beitragsfrei gestellt werden. Diese Variante wird meist bei der Unterstützungskasse oder der Direktzusage gewählt, da bei diesen Formen eine private Fortsetzung der Betriebsrente beim Wechsel des Arbeitgebers nicht durchführbar ist.

Die arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente beim Wechsel des Arbeitgebers:

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Mit dem Einverständnis des neuen Arbeitgebers kann der Vertrag auf diesen als Versicherungsnehmer umgeschrieben und fortgesetzt werden. Andernfalls ist auch hier eine private Fortführung des Vertrages oder eine Beitragsfreistellung denkbar.