Betriebsrente Versteuerung

Die Betriebsrente Versteuerung ist für Laien sehr kompliziert, sodass im Einzelfall immer ein Experte zu Rate gezogen werden sollte. Generell kann man in zwei unterschiedliche Formen der Betriebsrente Versteuerung unterteilen:

Die Betriebsrente Versteuerung nach § 3 Nr. 63 EStG – die nachgelagerte Besteuerung:

Verträge nach § 3 Nr. 63 EStG werden generell nachgelagert besteuert. Die Leistungen aus diesen Verträgen der Betriebsrente unterliegen der Versteuerung somit zu 100 %. Lediglich ein Versorgungsfreibetrag wird im Vorfeld abgezogen, der bis zum Jahr 2040 jedoch kontinuierlich abgebaut wird. Der Versorgungsfreibetrag, der zu Rentenbeginn einmal festgesetzt wurde, gilt für die restliche Rentenbezugszeit.

Zum Vergleich

Bei Kapitalauszahlungen wird die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 EUR vor der Betriebsrente Versteuerung abgezogen. Die Leistungen sind dann als sonstige Einkünfte voll zu versteuern.

Bei der Unterstützungskasse und der Direktzusage ist bei Kapitalauszahlungen die günstigere Fünftelungsregelung anzuwenden. Hierbei unterstellt das Finanzamt, dass dem Arbeitnehmer über fünf Jahre verteilt die Kapitalleistung zu gleichen Teilen zufließt. Dadurch wird die Kapitalleistung mit einem geringeren Steuersatz besteuert. Die Leistungen sind als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu versteuern.

Die Betriebsrente Versteuerung nach § 40b EStG – die pauschale Besteuerung:

Verträge nach § 40b EStG werden pauschal besteuert. Bei der pauschalen Versteuerung werden die Einzahlungen in die Betriebsrente mit lediglich 20 % Lohnsteuer belastet. Die Leistungen aus Altverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, bzw. Renten werden nur mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Hierzu muss die Laufzeit des Vertrages mindestens 12 Jahre bei einer mindestens 5-jährigen Beitragszahlungsdauer betragen.

Ist der Vertrag ab dem 01.01.2005 abgeschlossen, so wird nur die Hälfte des Ertrages besteuert, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer mindestens 12-jährigen Vertragslaufzeit an den Arbeitnehmer geleistet wird.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Ertrag voll zu versteuern.

Beruhen Leistungen der Betriebsrente Versteuerung aus geförderten und nicht geförderten Beiträgen, so müssen die Leistungen der Betriebsrente für die Versteuerung in der Auszahlungsphase entsprechend aufgeteilt werden.

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