Betriebsrente versteuern

Der deutsche Staat erlaubt die zusätzliche betriebliche Rentenversorgung auf fünf Durchführungswegen:

  • Unterstützungskasse
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Direktversicherung
  • Direktzusage

Achtung! Während einige Durchführungswege steuerfrei angespart werden können, müssen manche Sparer ihre Betriebsrente versteuern.

Sofern das Unternehmen keine Verträge zu Pensionsfonds oder für eine Pensionskasse anbietet, kann jeder Mitarbeiter zumindest eine Direktversicherung einfordern, die über Gehaltsumwandlung kapitalbildend ist. Der Vorteil: Im Falle eine Direktversicherung entfällt das Betriebsrente versteuern im Rahmen der gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen.

Betriebsrente versteuern – jeder Weg ist anders

Mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes wurde auch bezüglich der Betriebsrenten die Veranlagungspflicht zur Einkommensteuer eingeführt. Wer allerdings der Meinung ist, das Betriebsrente versteuern wäre einheitlich geregelt, irrt. Für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gelten andere Regeln als für Unterstützungskassen und Direktzusagen. Bis Ende 2004 abgeschlossene Altverträge werden wiederum steuerlich anders gehandhabt als Neuverträge, die ab 2005 geschlossen wurden.

Mit den Unterschieden in Hinblick auf das Betriebsrente versteuern sollte sich jeder Betroffene unbedingt und am besten vor Vertragsabschluss eingehend beschäftigen. Allerdings sind die verschiedenen Gesetzmäßigkeiten von Laien oftmals schwer zu durchschauen. Der Bund der Steuerzahler rät deshalb, bei Unklarheiten unbedingt den Rat von Experten in Anspruch zu nehmen. Schließlich verlangen verschiedene gesetzliche Regelungen zum Thema „Betriebsrente versteuern“ nach unterschiedlichen Steuerstrategien.

Zusätzlich sollten Anleger bedenken, dass sie unter bestimmten Umständen nicht nur ihre Betriebsrente versteuern müssen, sondern zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden können. Gerade für Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, lohnt sich hier genaues Rechnen und Vergleichen. Dagegen wird für die überwiegende Anzahl von Vorständen, leitenden Angestellten und GmbH-Geschäftsführern weder das Betriebsrente versteuern noch die Sozialabgabepflicht die Attraktivität der Betriebsrenten schmälern. Diese Personengruppen sind während ihrer aktiven beruflichen Tätigkeit aufgrund ihrer Einkommenssituation ohnehin vollständig oder zumindest teilweise privat versichert.