Betriebliche Altersvorsorge Umwandlung

Betriebliche Altersvorsorge: Umwandlung von Teilen des Gehaltes als gesetzlich verbrieftes Arbeitnehmerrecht

Seit Anfang 2002 können Arbeitnehmer per Gesetz eine sogenannte Gehaltsumwandung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge verlangen. Dementsprechend ist der Arbeitgeber in der Pflicht, einen entsprechenden Durchführungsweg zur zusätzlichen finanzielle Absicherung des Ruhestandes seiner Mitarbeiter, in seinem Unternehmen zu installieren.

Betriebliche Altersvorsorge: Umwandlung für Vertragsinhaber steuer- und sozialabgabenbegünstigt

Vor einigen Jahren noch konnten Arbeitgeber frei entscheiden, ob sie ihrer Angestellten eine zusätzlichen betriebliche Altersversorgung anbieten oder nicht. Damit stellte diese Vorsorgeform eine freiwillige Zusatzleistung dar. Damit ist seit 2002 Schluss.

Arbeitnehmer haben seither das gesetzlich verbriefte Recht, eine betriebliche Altersvorsorge Umwandlung von Anteilen ihrer Entlohnung einseitig zu begehren. Die Höhe des Betrages wurde dabei vom Gesetzgeber auf maximal vier Prozent der Bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt. Sämtliche Arbeitnehmer, die im Unternehmen beschäftigt sind und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichten, haben demnach einen Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge Umwandlung ihrer entsprechenden Entgeltanteile. Dagegen haben Mitarbeiter im Unternehmen, die keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wie beispielsweise geringfügig Beschäftigte, diesen Rechtsanspruch nicht.

Auch Arbeitgeber können von der betriebliche Altersvorsorge Umwandlung profitieren

Während der Erwerbstätigkeit und aktiven Ansparphase entstehen dem Arbeitgeber für die umgewandelten Lohn- oder Gehaltsanteile seiner Mitarbeiter weder Sozialabgaben noch Steuern. Falls er lediglich die gesetzlich vorgeschriebene betriebliche Altersvorsorge Umwandlung bedient, gestalten sich demnach die Leistungen an seine Arbeitnehmer für das Unternehmen insgesamt, weitestgehend kostenneutral. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand ist vernachlässigbar gering. Sofern der Arbeitgeber zusätzliche Anreize und Motivation bieten möchte, kann er als freiwillige Leistung die eingesparten Lohnnebenkosten bzw. zusätzliche Eigenmittel in die Altersvorsorge seiner Arbeitnehmer investieren.

Inwieweit sich mit diesem „Bonbon“ für die Mitarbeiter zusätzlich auch noch Steuern sparen lassen, können Experten mithilfe versicherungsmathematischer Hilfsmittel recht unkompliziert ermitteln.