Betriebliche Altersvorsorge steuerfrei

Einzahlungen und Bezüge: Ist die betriebliche Altersvorsorge steuerfrei?

Wie für alle anderen staatlich geförderten Vorsorgeformen auch, gilt für die Besteuerung der Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer der Paragraf 3 des Einkommenssteuergesetzes.

Unter welchen Voraussetzungen ist die betriebliche Altersvorsorge steuerfrei?

Steuerrechtlich betrachtet handelt es sich bei allen Zuwendungen, die in eine betriebliche Altersversorgung fließen um den Austausch von „Barlohn“ in den sogenannten „Versorgungslohn“. Ein Teil des Barlohnes wird demnach im Rahmen der Lohn- und Gehaltsrechnung direkt abgezweigt und der Alterssicherung zugeführt. Weil diese Beträge der finanziellen Zukunftssicherung des Arbeitnehmers dienen, sind sie von der normalen Besteuerung ausgenommen. Infolge der Regelungen des Einkommenssteuergesetzes sind diese Leistungen in die betriebliche Altersvorsorge steuerfrei.

Achtung! Gemäß Paragraf 22 des Einkommensteuergesetzes unterliegen diese Beträge allerdings der sogenannten nachgelagerten Besteuerung!

Neben der Auszahlung einer monatlichen Rente erlaubt die betriebliche Altersvorsorge mit Eintritt in den Ruhestand alternativ auch Kapitalauszahlungen. Inwieweit sich diese Leistungen aus der betriebliche Altersvorsorge steuerfrei auswirken, kann im Einzelfall nur schätzungsweise vorhergesagt werden. Unter Umständen kann sich die Einmalauszahlung eines größeren Betrages auf die individuelle Steuerprogression ungünstig auswirken.

Damit es bei Renteneintritt seitens des Vertragsnehmers diesbezüglich zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt, lohnt es sich, schon während der Vertragslaufzeit die Entwicklung genau zu beobachten, zu rechnen, zu vergleichen und sich gegebenenfalls umfassend von einem Fachmann beraten zu lassen.

Sind arbeitgeberseitige Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge steuerfrei?

Neben den arbeitnehmerseitigen Einzahlungen sind laut Gesetz auch sämtliche Beiträge des Arbeitgebers, die zusätzlich zum „abgezweigten Barlohn“ erbracht werden im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge steuerfrei. Besonders interessant ist diese Regelung für Unternehmen, die durch arbeitgeberseitige Extra-Zuwendungen in die betriebliche Altersvorsorge, ihren Angestellten einen besonderen Leistungsanreiz bieten möchten. Ersparnisse der Sozial- und Steuerabgaben des abgezweigten Barlohnes könnten beispielsweise für derartige Zuschüsse verwendet werden.