Betriebliche Altersvorsorge Steuer

Damit die Aufwendungen eines Unternehmens für seinen Geschäftsführer im Rahmen der betriebliche Altersvorsorge Steuer mindernd geltend gemacht werden können, müssen einige wichtige Rahmenbedingungen erfüllt sein.

1. Rechtsform des Betriebes

Personengesellschaften: Vergütungen, die an den Geschäftsführer gezahlt werden, sind Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb und haben deshalb keinen Einfluss auf die betriebliche Altersvorsorge Steuer. Es ist nicht möglich, sie steuermindernd geltend zu machen.

GmbH und KG: Hier kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer Teilhaber oder zusätzlich noch Kommanditist ist. Während sich im ersten Fall die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge Steuer mindernd auswirken, trifft das für Letzteres nicht zu. Allerdings gibt es hier einige Sonderregelungen und eine umfassende Beratung durch einen speziell ausgebildeten Finanz- Steuer- oder Versicherungsexperten kann sich durchaus lohnen!

2. Betriebliche Altersvorsorge: Steuer sparen bei Pensionsrückstellungen

Wichtig ist die schriftliche Form der Zusage von betrieblichen Rentenansprüchen. Es müssen sowohl alle geltenden Bedingungen als auch die vereinbarten Leistungen klar aus dem Schriftstück hervorgehen. Außerdem muss die Gesellschafterversammlung dieser Zusageform rechtskräftig zugestimmt haben. Achtung! Auch hier gibt es Ausnahmen! Diese müssen jedoch ausdrücklich in der Unternehmersatzung geregelt sein.

Wichtiger Hinweis: Um die betriebliche Altersvorsorge Steuer Wirksamkeit nicht zu gefährden, dürfen Pensionszusagen keinesfalls rückwirkend abgeschlossen werden.

3. Erdienbarkeit und Angemessenheit

Der Fiskus geht bei der Gewährung der betriebliche Altersvorsorge Steuer Vergünstigungen für Gesellschafts-Geschäftsführer davon aus, dass die Pensionszusage während der Zeit, die von ihrem Abschluss bis zum Eintritt in den Ruhestand verbleibt, auch „erdienbar“ ist. Es muss demnach genügend Zeit sein, die vertraglich festgelegten Ansprüche auch zu erarbeiten.

Darüber hinaus darf der Pensionswert im Vergleich zu Geschäftsführern, die nicht an der GmbH beteiligt sind, nicht zu hoch sein. Hier spricht der Fiskus von einer sogenannten Angemessenheit im Sinne der betriebliche Altersvorsorge Steuer Begünstigung