Betriebliche Altersvorsorge ruhen lassen

Sollten Sparer ihre betriebliche Altersvorsorge ruhen lassen oder doch lieber gleich kündigen?

Ein finanzieller Engpass droht. Was tun? Die Altersvorsorge schnell kündigen? Das ist bezüglich einer staatlich geförderten Zusatzrente keine gute Idee! Wer die Beiträge aufgrund finanzieller Probleme zeitweilig nicht aufbringen kann, sollte besser die betriebliche Altersvorsorge ruhen lassen.

Wer beispielsweise seinen Riester-Vertrag kündigt und sich sein Geld vorzeitig auszahlen lässt, verliert garantiert die gesamte Förderung sowie die bisher angesammelten Steuervorteile. Dabei ist gerade die Riester-Methode äußerst flexibel. Sowohl die Senkung der monatlichen Rate ist möglich, als auch das zeitweilige völlige Aussetzen der Einzahlungen. Diese Möglichkeiten haben auch Sparer, die alle Vorteile der geförderten Betriebsrente nutzen. Auch sie können ihre betriebliche Altersvorsorge ruhen lassen.

Der Gesetzgeber geht hier sogar noch einen Schritt weiter. Während Lebensversicherungen mit Vermögensbildung für das Alter bzw. Riester-Verträge unter Umständen und mit beträchtlichen Verlusten gekündigt werden können, funktioniert das bei allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge nicht. Was viele Verbraucher nicht wissen: Hier gibt es den Begriff „Rückkaufwert“ überhaupt nicht. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass mithilfe der geförderten betrieblichen Altersversorgung auch tatsächlich ein gewisser Teil des Ruhestandes finanziert wird. Auszahlungen vor dem festgelegten Renteneintrittsalter sind deshalb grundsätzlich nicht möglich. Der einzige Ausweg, beispielsweise bei Jobverlust: Die betriebliche Altersvorsorge ruhen lassen.

Tipp: Ist ein neuer Arbeitgeber gefunden, besteht zumeist die Möglichkeit, mit dem bestehenden Vertrag über das aktuelle Unternehmen für das Alter vorzusorgen.

Betriebliche Altersvorsorge ruhen lassen – was passiert bei Hartz IV?

Während privat Erspartes bei Bezug von Hartz IV bis zu einem geringen Restbetrag aufgebraucht werden muss, sieht das bei staatlich geförderten Verträgen zur Rentenabsicherung und der betrieblichen Altersvorsorge anders aus. Selbst wenn Sparer ihre betriebliche Altersvorsorge ruhen lassen, darf das bisher ersparte Vermögen von Amts wegen nicht angetastet werden.