Betriebliche Altersvorsorge Krankenkassenbeiträge

Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge werden zumeist in Form einer Entgeltumwandlung bezahlt. Hierbei zieht der Arbeitgeber einen vereinbarten Betrag vom Bruttoeinkommen ab und zahlt diesen direkt in den entsprechenden Vorsorgevertrag ein. Sofern diese Beträge nicht vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung überschreiten, bleibt die betriebliche Altersvorsorge Krankenkassenbeiträge und Steuer befreit.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zuwendungen

SteuerSozialversicherung
Arbeitgeberfinanziertsteuerfrei
(kein Zufluss)
ohne Obergrenze
nicht beitragspflichtig
ohne Obergrenze
Entgeltumwandlungsteuerfrei
(kein Zufluss)
ohne Obergrenze
nicht beitragspflichtig
bis zu 4% der GRV-
BBG (West)
Sozialversicherungsfrei ist eine Entgeltumwandlung bis 4% der BBG + gesamter Arbeitgeberbeitrag. Keine Zusammenrechnung von AG- und AN-Beiträgen wie bei z.B. Direktversicherung

Folgende Durchführungswege werden unterschieden:

  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Pensions- oder Direktzusage
  • Direktversicherung
  • Unterstützungskasse

Achtung! Die Aufwendungen für die staatlich unterstützte Betriebsrente verringern demnach das Arbeitsentgelt in Bezug auf die Beurteilung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Deshalb kann es infolge der eingesparten betriebliche Altersvorsorge Krankenkassenbeiträge wieder zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung kommen.

Betriebliche Altersvorsorge: Krankenkassenbeiträge auf Leistungen sind unter Umständen verfassungswidrig.

Für Einzelfälle existieren bereits Urteile: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auf Betriebsrenten und Abfindungen aus der betrieblichen Altersversorgung keine Krankenkassenbeiträge gefordert werden.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn Abreitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ihre Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge selbst übernehmen. Auf genau diese Leistungen, die aufgrund dieser Beiträge nach Renteneintritt ausbezahlt werden, brauchen keine betriebliche Altersvorsorge Krankenkassenbeiträge und auch keine Beiträge in die Pflegeversicherung gezahlt werden. Die Begründung der Karlsruher Richter: In den vorliegenden Fällen handelt es sich um eine rein private Vorsorge und die ist nicht von der Krankenversicherungspflicht betroffen. Das muss demnach auch dann gelten, wenn ein ursprünglich betrieblich gestarteter Vorsorgevertrag privat fortgesetzt wird.

Eine Erstattung bereits gezahlter betriebliche Altersvorsorge Krankenkassenbeiträge lässt sich durchaus durchsetzen!

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dürfen Rentner, die ihren, ursprünglich vom Unternehmen abgeschlossenen Vertrag nach einer Kündigung selbst weitergeführt haben, auf die Erstattung bereit gezahlter betriebliche Altersvorsorge Krankenkassenbeiträge hoffen. Dabei ist jedoch entscheidend, dass der Vertrag von der betroffenen Person vollständig übernommen wurde. Obwohl dies erst für Beiträge ab dem Jahr 2006 Gültigkeit hat, dürfte sich eine Klage für viele Betroffene finanziell durchaus lohnen.