Betriebliche Altersvorsorge Informationspflicht

Der Arbeitgeber hat in Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge Informationspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Dabei kann sich der Auskunftsanspruch von Arbeitnehmern durchaus ändern. ER richtet sich nämlich danach, ob das Arbeitsverhältnis gerade erst geschlossen, geändert oder beendet wird.

Betriebliche Altersvorsorge: Informationspflicht bei Entgeltumwandlung

Sofern der Arbeitgeber eine Versorgungszusage erteilt, ist es erheblich, ob diese vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert wird. Je nach Art der Zusage kann auch die betriebliche Altersvorsorge Informationspflicht unterschiedlich ausfallen.

Gerade bei der Entgeltumwandlung besteht seitens des Sparers ein besonders hoher Informationsbedarf. Schließlich handelt es sich bei den Beiträgen in den geschlossenen Vertrag um Arbeitsentgelte, die direkt vom Bruttolohn abgezweigt und dem der betrieblichen Altersvorsorge zugeführt werden. Allerdings kann niemand verlangen, dass der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter eine individuelle Beratung anbietet. In der Regel ist es ausreichend, während des Einstellungsgespräches oder einer Betriebsversammlung auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung und deren sozialversicherungsrechtliche sowie steuerlichen Vorteile hinzuweisen. Im zweiten Schritt kommt der Arbeitgeber seiner betriebliche Altersvorsorge Informationspflicht vollkommen nach, indem er auf den externen Anbieter verweist und gegebenenfalls entsprechende Unterlagen aushändigt.

Achtung! Der Arbeitgeber haftet für die Richtigkeit seiner Informationen!

Betriebliche Altersvorsorge Informationspflicht bei laufendem Arbeitsverhältnis

Sofern der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Höhe der erworbenen Anwartschaften hat, ist der Arbeitgeber oder in dessen Vertretung der Versorgungsträger dazu verpflichtet, diese Informationen nachvollziehbar bereitzustellen. Darüber hinaus gehende Auskünfte, wie beispielsweise die Höhe der Leistungen bei Berufsunfähigkeit o.ä. gehören nicht zur allgemeinen betriebliche Altersvorsorge Informationspflicht.

Betriebliche Altersvorsorge Informationspflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Oft besteht beim Ausscheiden aus dem Unternehmen ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft zu den unverfallbaren Rentenanwartschaften. Der Grund: In der Regel besteht die Möglichkeit, den Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Sobald der Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber zustande gekommen ist, hat auch dieser gegenüber seinem neuen Mitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge Informationspflicht. Schließlich muss der Arbeitnehmer entscheiden, ob er seinen Vertrag übertragen möchte oder lieber beitragsfrei stellt und bei dem neuen Arbeitgeber einen anderen Weg der betrieblichen Altersvorsorge geht.