Betriebliche Altersvorsorge auflösen

Hin und wieder geraten Arbeitnehmer in Situationen, in denen sie überlegen, nicht unbedingt benötigte Versicherungen oder Vorsorgeverträge vorzeitig zu kündigen. Kann man so einfach die betriebliche Altersvorsorge auflösen? Die Antwort hierzu lautet eindeutig: nein! Verschiedene Gerichtsurteile unterbinden die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung von Altersvorsorgebeiträgen. Wer mit dem Gedanken spielt, seine betriebliche Altersvorsorge auflösen zu lassen, muss sich darüber im Klaren sein, dass er sein Geld erst bei Vorlage des gesetzlich gültigen Rentenbescheides ausgezahlt bekommt.

Betriebliche Altersvorsorge auflösen – wichtige Hinweise

Im Grunde genommen lohnt sich die Kündigung einer betrieblichen Altersvorsorge nicht, weil die Auszahlung erst mit Rentenbeginn erfolgen darf. Wer allerdings darauf besteht und seinen Vertrag zur betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte folgende Hinweise beachten:

  • Sofern es sich um einen vom Arbeitgeber finanzierten Vertrag handelt, kann ihn der Vertragsinhaber nur dann wirksam kündigen, wenn auf seine Person alle Versicherungsnehmereigenschaften übertragen werden.
  • Sofern es sich um eine Gehaltsumwandlung handelt, lässt sich die betriebliche Altersvorsorge auflösen, jedoch bringt das immer ein sogenanntes „Rückkaufwertproblem“, mit zumeist erheblichen Nachteilen für den Arbeitnehmer, mit sich.
  • Bis zu einer gewissen Höhe sind Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung steuer- und sozialabgabefrei. Wer vor Erreichen des vertraglich festgelegten Rentenalters seine betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, muss demnach alle bisher eingesparten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auf die Beitragssumme nachbezahlen.
  • Praxisbeispiele belegen, dass die Nachforderungen der Sozialversicherung und des Fiskus den eigentlichen Rückkaufwert sogar übersteigen können. Statt Auszahlung von Restkapital heißt es dann: Zahlungen aus eigener Tasche!

Fazit: Wer seine betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zuvor unbedingt einen Versicherungsfachmann oder zumindest seinen Steuerberater informieren und sich die zu erwartenden Beträge genau ausrechnen lassen. In den meisten Fällen wird die Beitragsfreistellung der betrieblichen Altersvorsorge die bessere Alternative sein.