Betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeberzuschuss

Lieber betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeberzuschuss oder Lieber betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeberzuschuss oder vermögenswirksame Leistungen?

Neben der privaten Rentenversicherung und dem sogenannten Riester-Sparen zählt die betriebliche Altersvorsorge nach wie vor zu den effektivsten zusätzlichen Vorsorgeformen in Hinblick auf einen finanziell sorgenfreien Ruhestand. Dabei ist ihr größter Vorteil, dass der betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeberzuschussbis zu einem gewissen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag steuerfrei ist.

Steuerfreier betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeberzuschuss: Voraussetzungen und Besonderheiten

Um in den vollen Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen, dürfen allerdings die Arbeitgeberbeiträge vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht übersteigen. Außerdem muss die Einzahlung der Beiträge in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingezahlt werden, die den gesetzlichen Richtlinien zur betrieblichen Altersvorsorge in vollem Umfang entspricht. Das bedeutet, dass die Leistung bei Eintritt in den Ruhestand in Form einer monatlich stattfindenden Rentenzahlung erfolgen muss. Je nach Vertragsgestaltung ist eventuell eine anteilige Kapitalabfindung bis zu 30 Prozent aus dem betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeberzuschuss möglich. Hierzu bedarf es allerdings neben einer genauen Vertragsprüfung einer entsprechend speziellen Antragsstellung, die der Vertragsinhaber im Zweifelsfall unbedingt einem Fachmann überlassen sollte.

Achtung! Obwohl der betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeberzuschuss im Rahmen der gesetzlichen Festlegungen sowohl von der Steuer als auch von Zahlungen in die Sozialversicherung verschont bleibt, werden auf die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers sehr wohl Steuer- und Sozialabgaben fällig.

Doch lieber vermögenswirksame Leistungen?

Im Gegensatz zum betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeberzuschuss sind die vom Arbeitgeber geleiteten vermögenswirksamen Leisten, welche er beispielsweise in einen Bausparvertrag seines Arbeitnehmers einzahlt, in vollem Umfang steuer- und sozialabgabepflichtig. Es ist daher durchaus überlegenswert, die durch den Arbeitgeber regelmäßig zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen in betriebliche Altersvorsorgeleistungen umzuwandeln.