Ablösung und Auslagerung von Pensionszusagen

Die Ablösung und Auslagerung von Pensionszusagen ist für all diejenigen Unternehmen von Interesse, die ihre Bilanz bereinigen wollen oder müssen. Vor allem seit der Einführung des „Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts“ (BilMoG) im Jahr 2010 werden bestehende Pensionsverpflichtungen in manchen Fällen zu einer Belastung für die Unternehmensbilanz.

Woran liegt das?

Das BilMoG hat zur Folge, dass die bei Pensionszusagen obligatorisch zu bildenden innerbetrieblichen Rückstellungen deutlich höher – der Gesetzgeber meint: realistischer – bewertet werden müssen. Ein veränderter Zinsfaktor führt dazu, dass der nun anzusetzende Wert der Pensionsrückstellungen um 30 bis 50 Prozent höher liegt als vorher. Bei der Bilanzierung bedeutet dies: Der Fremdkapitalanteil steigt, die Eigenkapitalquote sinkt. Damit verschlechtert sich unmittelbar auch die Kreditwürdigkeit des Unternehmens.

Die Ablösung bzw. Auslagerung von Pensionszusagen kann hier Abhilfe schaffen.

Wenn die Bilanz nun von dieser zusätzlichen Last befreit werden soll, dann besteht die Lösung in der Ablösung und Auslagerung von Pensionszusagen. Dieses Vorgehen wird vom Gesetzgeber steuerlich gefördert. Wenn ein Unternehmen es geschickt angeht, entstehen dabei keine finanziellen Nachteile.

Schritt 1: Die Ermittlung der past services und der future services

Zunächst einmal ist es wichtig festzustellen, welche der Anwartschaften bereits erdient worden sind (past services) und welche noch zu erdienen sind (future services). Diese Unterscheidung ist notwendig, weil die Ablösung und Auslagerung von Pensionszusagen auf verschiedene Weise steuerlich behandelt wird.

Die past services werden ermittelt, indem für den konkreten Zeitpunkt der Auslagerung errechnet wird, was dem Versorgungsanwärter genau jetzt an Leistungen zustehen würde. Dieser Wert wird zum Gesamtwert der zugesagten Versorgungsleistungen ins Verhältnis gesetzt und mit der zeitlichen Dimension abgeglichen. Auf diese Weise lässt sich recht unproblematisch feststellen, zu welchen Anteilen die Anwartschaften schon erdient bzw. noch zu erdienen sind.

Ablösung und Auslagerung von Pensionszusagen: die past services

Bei der Ablösung und Auslagerung von Pensionszusagen werden die past services auf einen Pensionsfonds übertragen. Dieses Vorgehen wird steuerlich gefördert, indem die Kapitalübertragung als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann (§ 4e EStG). Außerdem gilt der Kapitalfluss als steuerfreies Einkommen (§ 3 Nr. 66 EStG).

Ablösung und Auslagerung von Pensionszusagen: die future services

Die future services sollten bei der Ablösung und Auslagerung von Pensionszusagen auf eine Unterstützungskasse übertragen werden. Denn für sie gelten die oben erwähnten Vergünstigungen bei der Kapitalübertragung nicht. Allerdings können nach § 4d EStG die Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abgesetzt werden, so dass auch hier kein lohnsteuerrelevanter Kapitalfluss erfolgt.