Aktuelle Rechtsprechung: Altersgrenze bei der Betriebsrente unzulässig

26. März, 2014

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in diesen Tagen entschieden, dass es unzulässig ist, ältere Mitarbeiter unangemessen von den Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge auszuschließen. In dem verhandelten Fall mit der Aktennummer 3 AZR 69/12 hatte eine Arbeitnehmerin die Leistungen aus einer Betriebsrente eingeklagt.

Die Frau wurde im Juni 1945 geboren und trat zum ersten Januar 1999 ihre Stelle bei dem beklagten Unternehmen, einer Bank in Baden-Württemberg, an. Zu diesem Zeitpunkt war sie also 54 Jahre alt. Ihr Arbeitgeber sagte ihr ebenso wie allen anderen Mitarbeitern eine betriebliche Altersrente zu, die nach dem vollendeten 65. Lebensjahr ausgezahlt wird. Hierfür gelten jedoch zwei Bedingungen: Der Mitarbeiter muss eine zehnjährige Wartezeit absolvieren und darf, wenn diese zehn Jahre um sind, maximal 55 Jahre alt sein.

Weil eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt war, wollte die beklagte Bank die Betriebsrente nicht auszahlen. Sie berief sich dabei auf ihre hauseigene Versorgungsordnung, die eben jene beiden Voraussetzungen für die betriebliche Altersvorsorge beinhaltet. Die Klage der Arbeitnehmerin ging durch mehrere Instanzen, bis das Bundesarbeitsgericht das endgültige Urteil fällte: Zwar ist es grundsätzlich zulässig, im innerbetrieblichen Ablauf und auch bei der Altersvorsorge Altersgrenzen zu setzen. Im konkreten Fall jedoch ist der Ausschluss unangemessen, da so jeder Arbeitnehmer, der beim Betriebseintritt das 45. Lebensjahr vollendet hat, davon betroffen wäre. Hierin sah das höchste Arbeitsgericht einen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz – und gab der Klägerin recht.

Eine ausführliche Erläuterung zum Urteil finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes.